Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, ein Mitarbeiter des Ordnungs- und Gewerbeamts der Stadt Iserlohn, im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine ihm vom Leiter des Personalbereichs der Stadt angebotene Abfindung in Höhe von 250.000 Euro an, obwohl er bei Abschluss des Aufhebungsvertrags erkannte, dass der Personalreferent insoweit gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstieß.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
BGH-Beschluss vom 25. März 2025 - 4 StR 357/23 - BGH PM 78/2025
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, Urteil vom 29. März 2023 - 49 KLs-500 Js 376/19-30/19