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§ 335a StGB

  • Weitergeleitet von „335a StGB“
  • klaus25
  • 2. Juli 2025 um 11:12
  • 260 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausländische und internationale Bedienstete

    (1) Für die Anwendung des § 331 Abs. 2 StGB und des § 333 Abs. 2 StGB sowie der §§ 332 StGB und 334 StGB, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335 StGB, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

    1. einem Richter:
      • ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;
    2. einem sonstigen Amtsträger:
      • a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;
      • b) ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;
      • c) ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.

    (2) Für die Anwendung des § 331 Abs. 1 und 3 StGB sowie des § 333 Abs. 1 und 3 StGB auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

    1. einem Richter:
      • ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;
    2. einem sonstigen Amtsträger:
      • ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.

    (3) Für die Anwendung des § 333 Abs. 1 und 3 StGB auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:

    1. einem Soldaten der Bundeswehr:
      • ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
    2. einem sonstigen Amtsträger:
      • ein Bediensteter dieser Truppen;
    3. einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten:
      • eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist.
    • Strafrecht
    • international
    • ausländische
    • im Amt
    • § 335a StGB
    • ausländische Bedienstete
    • Bedienstete

Ausländische und internationale Mitarbeiter

(1) Wenn's um die Anwendung von § 331 Abs. 2 StGB und § 333 Abs. 2 StGB geht, sowie den §§ 332 StGB und 334 StGB in Verbindung mit § 335 StGB, dann sind folgende Personen, die in Bezug auf eine zukünftige richterliche oder dienstliche Handlung handeln, gleichgestellt:

  1. Für Richter:
    • Ein Mitglied eines ausländischen oder internationalen Gerichts.
  2. Für andere Amtsträger:
    • a) Ein Mitarbeiter eines ausländischen Staates oder jemand, der öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat erledigt.
    • b) Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation oder jemand, der Aufgaben für eine internationale Organisation übernimmt.
    • c) Ein Soldat eines ausländischen Staates oder ein Soldat, der für eine internationale Organisation arbeitet.

(2) Wenn es um § 331 Abs. 1 und 3 StGB sowie § 333 Abs. 1 und 3 StGB geht, die sich auf eine zukünftige Diensthandlung beziehen, sind gleichgestellt:

  1. Für Richter:
    • Ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofs.
  2. Für andere Amtsträger:
    • Ein Mitarbeiter des Internationalen Strafgerichtshofs.

(3) Bei der Anwendung von § 333 Abs. 1 und 3 StGB auf eine zukünftige Diensthandlung sind gleichgestellt:

  1. Für Soldaten der Bundeswehr:
    • Ein Soldat von nichtdeutschen NATO-Truppen, die aktuell in Deutschland stationiert sind.
  2. Für andere Amtsträger:
    • Ein Mitarbeiter dieser Truppen.
  3. Für besonders verpflichtete Personen im öffentlichen Dienst:
    • Jemand, der bei den Truppen arbeitet oder für sie tätig ist und aufgrund einer speziellen Anweisung von einer höheren Stelle zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet wurde.
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