(1) Für die Anwendung des § 331 Abs. 2 StGB und des § 333 Abs. 2 StGB sowie der §§ 332 StGB und 334 StGB, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335 StGB, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- einem Richter:
- ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;
- einem sonstigen Amtsträger:
- a) ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;
- b) ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;
- c) ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
(2) Für die Anwendung des § 331 Abs. 1 und 3 StGB sowie des § 333 Abs. 1 und 3 StGB auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- einem Richter:
- ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;
- einem sonstigen Amtsträger:
- ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.
(3) Für die Anwendung des § 333 Abs. 1 und 3 StGB auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
- einem Soldaten der Bundeswehr:
- ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
- einem sonstigen Amtsträger:
- ein Bediensteter dieser Truppen;
- einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: