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§ 332 StGB

  • Weitergeleitet von „332 StGB“
  • klaus25
  • 25. Juni 2025 um 11:09
  • 2. Juli 2025 um 10:58
  • 359 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bestechlichkeit

    (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

    1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
    2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
    • Strafrecht
    • Bestechlichkeit
    • im Amt
    • Amtsträger
    • § 332 StGB

Bestechlichkeit

(1) Wenn jemand, der in einem Amt ist – egal ob ein normaler Amtsträger oder jemand aus der EU – einen Vorteil für sich oder jemand anderen fordert, um dafür eine Dienstleistung zu erbringen oder zu versprechen, und dabei seine Pflichten verletzt, kann er dafür zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ins Gefängnis kommen. In weniger schweren Fällen gibt's bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe. Übrigens, auch der Versuch, sowas zu machen, ist strafbar.

(2) Bei Richtern, EU-Gerichtsmitgliedern oder Schiedsrichtern sieht's noch heftiger aus: Wenn die einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, um eine richterliche Entscheidung zu treffen oder zu versprechen und dabei ihre Pflichten verletzen, können sie mit einem Jahr bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. In milderen Fällen sind es sechs Monate bis fünf Jahre.

(3) Wenn jemand einen Vorteil für eine zukünftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, gelten die oben genannten Regeln auch, wenn er sich bereit erklärt hat, seine Pflichten zu verletzen oder sich bei Entscheidungen von diesem Vorteil beeinflussen zu lassen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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