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§ 331 StGB

  • Weitergeleitet von „331 StGB“
  • klaus25
  • 25. Juni 2025 um 11:01
  • 2. Juli 2025 um 11:13
  • 460 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorteilsannahme

    (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

    • Strafrecht
    • Vorteilsannahme
    • im Amt
    • § 331 StGB
    • Amtsträger

Vorteilsannahme

(1) Wenn ein Amtsträger, ein europäischer Amtsträger oder jemand, der im öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist, einen Vorteil für sich oder jemand anderen einfordert, sich versprechen lässt oder annimmt, kann das mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Wenn ein Richter, ein Mitglied eines EU-Gerichts oder ein Schiedsrichter einen Vorteil für sich oder jemand anderen als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vornimmt oder in Zukunft vornehmen wird, kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

(3) Die Sache ist nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn der Täter einen Vorteil annimmt, den er nicht selbst gefordert hat, und die zuständige Behörde vorher die Annahme genehmigt hat oder der Täter sofort bei ihr Bescheid gibt und sie die Annahme genehmigt.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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