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§ 328 StGB

  • sophme
  • 19. Juni 2025 um 20:51
  • 14. Mai 2026 um 18:16
  • 452 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

    1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
    2. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,

    herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
    2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
    3. eine nukleare Explosion verursacht oder
    4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

    1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
    2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt

    und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.

    • Strafrecht
    • Radioaktivität
    • Umweltstraftat
    • unerlaubter Umgang
    • § 328 StGB
    • radioaktive Stoffe
    • gefährliche Stoffe
    • gefährliche Güter

Unerlaubter Umgang mit radioaktiven und gefährlichen Stoffen

Ein Überblick, was passiert, wenn man sich nicht an die Regeln hält:

  1. Wer ohne die nötige Genehmigung oder trotz einem Verbot mit Kernbrennstoffen rumhantiert, kann bis zu fünf Jahre im Knast landen oder eine Geldstrafe bekommen. Das gilt auch für alle anderen radioaktiven Stoffe, die, wenn sie falsch verwendet werden, ernsthafte Schäden an Menschen, Tieren, Pflanzen oder der Umwelt verursachen können.
  2. Auch wenn jemand:
    • Kernbrennstoffe, die er abgeben müsste, nicht sofort abliefert,
    • diese Stoffe an Unberechtigte weitergibt oder vermittelt,
    • eine nukleare Explosion auslöst,
    • oder andere dazu bringt, das Gleiche zu tun,
      der muss mit den gleichen Strafen rechnen.
  3. Wer gegen Vorschriften verstößt, indem er:
    • in einer Anlage radioaktive oder gefährliche Stoffe nicht richtig lagert oder verarbeitet,
    • oder gefährliche Güter transportiert und dabei die Gesundheit anderer oder die Umwelt gefährdet,
      der kann ebenfalls bis zu fünf Jahre ins Gefängnis oder eine Geldstrafe kassieren.
  4. Es ist auch strafbar, es nur zu versuchen.
  5. Wenn jemand dabei fahrlässig handelt, kann die Strafe auf bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe reduziert werden.
  6. Die letzten beiden Punkte gelten nicht für die Fälle, in denen jemand eine nukleare Explosion verursacht oder dazu anstiftet.
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