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§ 329 StGB

  • sophme
  • 19. Juni 2025 um 21:17
  • 24. Juni 2025 um 11:30
  • 515 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

    (1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

    (2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

    1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
    2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
    3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.

    (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

    1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
    2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
    3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
    4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
    5. Wald rodet,
    6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
    7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
    8. ein Gebäude errichtet

    und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen

    1. Lebensraum einer Art, die in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
    2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,

    erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

    1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
    2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    • Strafrecht
    • Gefährdung
    • FFH
    • Umweltstraftat
    • § 329 StGB
    • Schutzgebiet
    • schutzbedürftig
    • Gebiet
    • Natura 2000-Gebiet

Gefährdung von schützenswerten Gebieten

(1) Wenn jemand in einem Gebiet, das besonderen Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen durch Luftverschmutzung oder Lärm braucht, gegen die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verstößt und dort Anlagen betreibt, kann er mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das gilt auch für Leute, die trotz einer rechtlichen Anordnung, die auf einer solchen Vorschrift basiert, in diesem Gebiet Anlagen betreiben. Fahrzeuge wie Autos, Züge, Flugzeuge oder Schiffe sind davon ausgenommen.

(2) Wer in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet gegen die geltenden Vorschriften oder Verbote verstößt, indem er zum Beispiel:

  1. Anlagen für den Umgang mit schädlichen Stoffen betreibt,
  2. Rohrleitungen für schädliche Stoffe baut oder solche Stoffe transportiert oder
  3. in einem Gewerbe Kies, Sand, Ton oder ähnliches abbaut,

kann ebenfalls mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei zählt auch eine solche Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.

(3) Wenn jemand in einem Naturschutzgebiet, einem vorläufig gesicherten Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark gegen die Vorschriften verstößt, indem er:

  1. Bodenschätze abbaut oder gewinnt,
  2. Abgrabungen oder Aufschüttungen macht,
  3. Gewässer schafft, verändert oder entfernt,
  4. Moore oder andere Feuchtgebiete entwässert,
  5. Wald rodet,
  6. geschützte Tiere tötet, fängt oder ihre Nester beschädigt oder entfernt,
  7. geschützte Pflanzen beschädigt oder entfernt oder
  8. ein Gebäude errichtet,

und dadurch den Schutzzweck erheblich beeinträchtigt, kann er mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) Wenn jemand in einem Natura 2000-Gebiet seine Pflichten verletzt und dabei einen Lebensraum für geschützte Arten oder einen geschützten Lebensraumtyp erheblich schädigt, kann er ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(5) Wenn der Täter fahrlässig handelt, sind die Strafen:

  1. für die Absätze 1 und 2 bis zu zwei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe,
  2. für Absatz 3 bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.

(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, kann die Strafe bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.

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