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Verfassungsrecht § 330 StGB

  • klaus25
  • 23. Juni 2025 um 10:56
  • 4. Juli 2025 um 18:13
  • 72 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

    (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 StGB bis 329 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 StGB derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
    2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
    3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
    4. aus Gewinnsucht handelt.

    (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 StGB bis 329 StGB

    1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
    2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,

    wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 StGB mit Strafe bedroht ist.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    • Strafrecht
    • besonders schwerer Fall
    • Umweltstraftat
    • § 330 StGB

Schwerer Fall einer Umweltvergehen

(1) Wenn's richtig übel läuft, kann man für Umweltvergehen nach den §§ 324 StGB bis 329 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ein solcher schwerer Fall liegt meistens vor, wenn jemand:

  1. Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet so schädigt, dass man die Schäden nur mit mega Aufwand oder nach langer Zeit wieder in den Griff kriegt,
  2. die öffentliche Wasserversorgung in Gefahr bringt,
  3. eine geschützte Tier- oder Pflanzenart ernsthaft schädigt oder
  4. einfach aus Geldgier handelt.

(2) Wenn jemand durch so eine vorsätzliche Tat:

  1. einen anderen Menschen in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Verletzung bringt oder viele Leute in Gefahr bringt, dass sie gesundheitlich geschädigt werden, oder
  2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,

dann gibt's für die erste Situation eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und für die zweite mindestens drei Jahre, es sei denn, die Tat fällt unter § 330a Abs. 1 bis 3 StGB.

(3) In weniger schweren Fällen von Punkt 2.1 kann man mit sechs Monaten bis fünf Jahren rechnen, und bei weniger schweren Fällen von Punkt 2.2 sind es ein Jahr bis zehn Jahre.

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