Die Anträge, im Einzelnen der Antrag im Organstreitverfahren der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW), die Verfassungsbeschwerde von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten sowie die isolierten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vorgriff auf eine Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten, sind unzulässig.
Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich. Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.
- BVerfG-Beschluss vom 13. März 2025 - 2 BvE 6/25 - BVerfG PM 24/2025
- BVerfG-Beschluss vom 13. März 2025 - 2 BvR 376/25
- BVerfG-Beschluss vom 13. März 2025 - 2 BvQ 21/25