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Jugendstrafrecht 3 StR 542/24 - Geplanter Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt mit einem PKW - Urteil

  • juristi.Red
  • 22. Januar 2025 um 10:41
  • 22. Januar 2025 um 13:11
  • 210 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Neuruppin verworfen.

    Das Landgericht hat den zum Urteilszeitpunkt 17 Jahre alten Angeklagten am 2. August 2024 wegen "Verabredung zum Mord sowie des öffentlichen Verwendens des Kennzeichens eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins in zwei Fällen" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen radikalisierte sich der in Brandenburg wohnende russische Angeklagte über das Internet und identifizierte sich schließlich mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS). Unter anderem befürwortete er Terroranschläge des IS in Deutschland. Im Januar und April 2023 veröffentlichte er in eigenen, frei zugänglichen Accounts in sozialen Netzwerken im Internet Videos des IS, in denen die Flagge der Vereinigung und damit ein Kennzeichen dieser zu sehen war. Der IS ist durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 mit einem Betätigungsverbot in Deutschland belegt. Im November 2023 verabredete sich der Angeklagte mit einer in Nordrhein-Westfalen lebenden gleichgesinnten Person, die er über eine Chatgruppe von IS-Sympathisanten kennengelernt hatte, im Rahmen einer Chatkommunikation dazu, gemeinsam für den IS einen terroristischen Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt in Leverkusen zu verüben. Beide vereinbarten, einen Kleintransporter anzumieten, mit diesem am 30. November 2023 über den Weihnachtsmarkt zu fahren und so möglichst viele als "Ungläubige" erachtete Besucher zu töten. Anschließend wollten sie weitere, nicht von dem Fahrzeug erfasste Personen mit einem Kampfmesser umbringen. Das gesamte Geschehen wollten sie filmen und das Video nach der Tat im Internet veröffentlichen. Zwei Tage vor dem geplanten Anschlag wurden der Angeklagte und sein Chatpartner verhaftet, weil Polizeibehörden auf die Chatkommunikation aufmerksam geworden waren.

    Gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.

    Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen einer Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB hat sich als rechtsfehlerfrei erwiesen, weil der Angeklagte und sein Chatpartner dahin übereingekommen waren, mit dem beabsichtigten Anschlag auf den Weihnachtsmarkt den Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) in den Varianten einer heimtückischen und gemeingefährlichen Begehungsweise sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu verwirklichen. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.

    BGH-Beschluss vom 7. Januar 2025 - 3 StR 542/24 - BGH PM 07/2025

    Vorinstanz:

    LG Neuruppin - 12 KLs 3/24 – 51 Js 6/23 - Urteil vom 2. August 2024

    • Strafrecht
    • BGH
    • soziale Netzwerke
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    • PKW
    • Jugendstrafrecht
    • Terroranschlag
    • Anschlag
    • Weihnachtsmarkt
    • Islamischer Staat
    • Verabredung zum Mord

Am 7. Januar 2025 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom Landgericht Neuruppin abgelehnt.

Der Angeklagte, der zum Zeitpunkt des Urteils 17 Jahre alt war, wurde am 2. August 2024 vom Landgericht wegen "Verabredung zum Mord und dem öffentlichen Zeigen des Symbols eines verbotenen Vereins in zwei Fällen" zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte, der in Brandenburg wohnt, sich über das Internet radikalisiert hat und schließlich mit der Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) identifiziert hat. Er hat unter anderem Terroranschläge des IS in Deutschland befürwortet. Im Januar und April 2023 hat er auf seinen öffentlichen Social-Media-Kanälen Videos des IS gepostet, in denen die Flagge der Gruppe zu sehen war. Der IS ist seit dem 12. September 2014 in Deutschland verboten. Im November 2023 hat sich der Angeklagte mit einem Gleichgesinnten aus Nordrhein-Westfalen, den er in einer Chatgruppe von IS-Sympathisanten kennengelernt hat, verabredet, gemeinsam einen Terroranschlag auf einen Weihnachtsmarkt in Leverkusen zu planen. Sie wollten einen Kleintransporter mieten, am 30. November 2023 über den Weihnachtsmarkt fahren und möglichst viele "Ungläubige" töten. Außerdem hatten sie vor, weitere Personen mit einem Kampfmesser zu attackieren und das Ganze zu filmen, um das Video danach online zu stellen. Zwei Tage vor dem geplanten Anschlag wurden sie verhaftet, weil die Polizei auf ihre Chats aufmerksam geworden war.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin Revision eingelegt, um angebliche rechtliche Mängel geltend zu machen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Staatsschutzfragen zuständig ist, hat das Urteil überprüft und keine Fehler zu Ungunsten des Angeklagten gefunden. Die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB war rechtlich einwandfrei, da der Angeklagte und sein Chatpartner mit ihrem geplanten Anschlag auf den Weihnachtsmarkt den Mord (§ 211 StGB) in besonders heimtückischer und gemeingefährlicher Weise sowie aus niederträchtigen Motiven verwirklichen wollten. Mit dieser Entscheidung ist das Urteil rechtskräftig.

BGH-Beschluss vom 7. Januar 2025 - 3 StR 542/24 - BGH PM 07/2025

Vorinstanz:

LG Neuruppin - 12 KLs 3/24 – 51 Js 6/23 - Urteil vom 2. August 2024

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