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Strafrecht 6 StR 335/23 - BGH hebt Urteil des Landgerichts Hannover im Prozess wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit 14 Tonnen Kokain im Strafausspruch auf

  • juristi.Red
  • 12. Januar 2025 um 22:56
  • 12. Januar 2025 um 22:58
  • 205 mal gelesen
  • Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einer Revision des Angeklagten H. gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover teilweise stattgegeben. Mit der angefochtenen Entscheidung hatte das Landgericht den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ab November 2020 Mitglied einer aus den Niederlanden heraus agierenden Gruppierung, die Kokain auf dem Seeweg aus Südamerika auch über Hamburg nach Europa einführte. Ihm oblag als Unternehmer aus dem Bereich der Containerlogistik das "Transport- und Speditionswesen" der Gruppierung in Deutschland. Hierzu zählten insbesondere das Anwerben von Lkw-Fahrern sowie der Transport der Drogen aus dem Bereich des Hamburger Hafens in die Niederlande. Eine Lieferung von insgesamt 13.824 Kokainblöcken mit einem Nettogewicht von etwa 14 Tonnen und mit einem geschätzten Marktwert von etwa 448 Millionen Euro traf versteckt in drei 40-Fuß-Containern im Februar 2021 im Hamburger Hafen ein. Die Drogen konnten durch den Zoll unter Einsatz der Container-Prüfanlage sichergestellt werden, so dass es nicht mehr zu dem verabredeten Weitertransport durch den Angeklagten kam.

    Im Zwischenverfahren machte der Angeklagte Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, die gegen "Schmiergelder" Informationen an Mitglieder der Gruppierung herausgegeben hätten. Er bezichtigte namentlich den in seinem Verfahren die Ermittlungen führenden Staatsanwalt G. und machte zu dessen Handlungen einzelne weitere Angaben. Dies führte – nach den Urteilsfeststellungen – zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwalt G. durch die Staatsanwaltschaft Hannover.

    Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof hat zum Schuldspruch weder auf die Verfahrens- noch auf die Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist damit rechtskräftig. Die Revision hatte insbesondere eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Mitwirkung von Staatsanwalt G. an der Hauptverhandlung beanstandet. Dieser Rüge blieb der Erfolg auch deshalb versagt, weil an der gesamten Hauptverhandlung neben Staatsanwalt G. auch dessen Vorgesetzter, ein Oberstaatsanwalt, als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen hatte.

    Den Strafausspruch hat der Bundesgerichtshof hingegen aufgehoben. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen des gesetzlichen Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe rechtsfehlerfrei abgelehnt (§ 46b StGB). Aufklärungsbemühungen können aber auch jenseits dieses gesetzlichen Milderungsgrundes zu Gunsten eines Angeklagten als allgemeiner Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sein. Warum dies hier – anders als bei den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten betreffend einen Mitarbeiter der Polizei – von der Strafkammer nicht erkennbar erwogen wurde, vermochte der Senat angesichts der im Urteil mitgeteilten Aufklärungsbemühungen und des – nach den Urteilsfeststellungen – daraufhin gegen Staatsanwalt G. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht nachzuvollziehen.

    Der Senat hat die Sache zur neuen Entscheidung über die Straffrage an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH-Urteil vom 16. Dezember 2024 – 6 StR 335/23 - BGH PM 236/2024

    • BGH
    • Bande
    • LG Hannover
    • Handel
    • Rauschgifthandel
    • 14 Tonnen
    • Kokain
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