Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin H. hatte der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil in zwei Fällen wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung einer Strafbarkeit auch wegen Nötigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (siehe BGH PM 46/2023 vom 8. März 2023).
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Insoweit hat es ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin H. in beiden Fällen seine Schläge nur duldete, weil er ihr zuvor mehrfach angedroht hatte, anderenfalls die Betreuung ihrer Promotion zu beenden. Es hat den Angeklagten wegen aller abgeurteilter Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
BGH-Beschluss vom 5. September 2024 - 6 StR 263/24 - BGH PM 181/2024
Vorinstanz:
Landgericht Göttingen - Urteil vom 22. Februar 2024 - 2 KLs 45 Js 17173/18 (15/23)