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§ 037 MarkenG

  • juristi.Red
  • 19. November 2024 um 18:34
  • 7. Februar 2026 um 17:58
  • 432 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter

    (1) Ist die Marke nach §§ 3 MarkenG, 8 MarkenG oder 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

    (2) Ergibt die Prüfung, dass die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 sowie 2 oder 3 MarkenG entsprach, dass das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklärt, dass ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach § 34 MarkenG oder § 35 MarkenG in Anspruch genommenen Priorität der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 MarkenG maßgeblich ist.

    (3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 14 MarkenG nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.

    (4) Eine Anmeldung wird nach § 10 MarkenG nur zurückgewiesen, wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG gegeben sind.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.

    (6) Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können vor der Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte. Die Personen und Verbände können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke zurückzuweisen ist. Die Personen und Verbände sind an dem Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.

    • Markenrecht
    • Dritte
    • Marke
    • Prüfung
    • absolutes Schutzhindernis
    • Bemerkungen
    • Eintragungsverfahren
    • Markeneintragung
    • § 37 MarkenG

Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter

(1) Ist eine Marke nach §§ 3 MarkenG, 8 MarkenG oder 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen.

(2) Ergibt die Prüfung, dass die Marke am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG) zwar nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 sowie 2 oder 3 MarkenG erfüllt hat, dieses Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, darf die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder zustimmt, dass statt des ursprünglichen Anmeldetages der Tag maßgeblich ist, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist. Dieser neue Tag gilt dann auch für den Zeitrang im Sinne des § 6 Abs. 2 MarkenG, unabhängig von einer nach § 34 MarkenG oder § 35 MarkenG beanspruchten Priorität.

(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 14 MarkenG nur zurückgewiesen, wenn die Täuschungsgefahr oder die Bösgläubigkeit offensichtlich ist.

(4) Eine Anmeldung wird nach § 10 MarkenG nur zurückgewiesen, wenn die notorische Bekanntheit der älteren Marke dem Amt bekannt ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 MarkenG erfüllt sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Marke nur für einen Teil der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen ist.

(6) Natürliche oder juristische Personen sowie Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern können vor der Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie darlegen, warum die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte. Entsprechende Bemerkungen können auch zur Zurückweisung einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke eingereicht werden. Die einreichenden Personen oder Verbände werden dadurch nicht Beteiligte des Verfahrens.

_____________________

Beispiel: Ein Wettbewerber weist das DPMA vor der Eintragung darauf hin, dass eine angemeldete Marke beschreibend ist und deshalb nicht eingetragen werden darf.

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