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§ 036 MarkenG

  • juristi.Red
  • 19. November 2024 um 18:27
  • 210 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Prüfung der Anmeldungserfordernisse

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob

    1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 MarkenG genügt,
    2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
    3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
    4. der Anmelder nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein kann.

    (2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind.

    (3) Werden innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

    (4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

    (5) Kann der Anmelder nicht nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

    • Markenrecht
    • Marke
    • Prüfung
    • Eintragungsverfahren
    • Markenanmeldung
    • Markeneintragung
    • § 36 MarkenG
    • Anmeldungserfordernisse

Prüfung der Anmeldungserfordernisse

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob

  • die Markenanmeldung die Voraussetzungen erfüllt, damit ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 MarkenG zuerkannt werden kann,
  • die Anmeldung auch alle weiteren vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt,
  • die erforderlichen Gebühren vollständig und in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
  • der Anmelder nach § 7 MarkenG überhaupt berechtigt ist, Inhaber einer Marke zu sein.

(2) Werden Mängel festgestellt, die den Anmeldetag betreffen, und werden diese nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist behoben, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die Mängel fristgerecht beseitigt, gilt als Anmeldetag der Tag, an dem die Mängel behoben worden sind.

(3) Werden die Klassengebühren nicht oder nicht vollständig innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist nachgezahlt oder legt der Anmelder nicht fest, für welche Waren- oder Dienstleistungsklassen die gezahlten Gebühren gelten sollen, werden zunächst die Leitklasse und anschließend die weiteren Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Für alle übrigen Klassen gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(4) Werden andere Mängel innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist nicht behoben, weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

(5) Ist der Anmelder nach § 7 MarkenG nicht berechtigt, Inhaber einer Marke zu sein, weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück.

______________________

Beispiel: Zahlt ein Anmelder die Gebühren nicht vollständig oder behebt formale Fehler nicht rechtzeitig, kann seine Markenanmeldung ganz oder teilweise als zurückgenommen gelten.

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