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§ 035 MarkenG

  • juristi.Red
  • 19. November 2024 um 18:20
  • 233 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Ausstellungspriorität

    (1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke

    1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder
    2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung

    zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 MarkenG in Anspruch nehmen.

    (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

    (3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

    (4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.

    (5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34 MarkenG.

    • Markenrecht
    • Marke
    • Eintragungsverfahren
    • Markeneintragung
    • § 35 MarkenG
    • Ausstellungspriorität

Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder einer Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke

  • auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder
  • auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung

öffentlich gezeigt, kann er ein Prioritätsrecht nach § 34 MarkenG beanspruchen, wenn er die Markenanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Präsentation der Waren oder Dienstleistungen einreicht. Maßgeblich ist dabei der Tag der ersten Zurschaustellung.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) Die sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(4) Wer eine Priorität nach Absatz 1 geltend machen will, muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die betreffende Ausstellung angeben. Nach diesen Angaben fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, geht der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verloren.

(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34 MarkenG.

________________________

Beispiel: Ein Unternehmen präsentiert seine neue Marke erstmals auf einer Messe und meldet sie innerhalb von sechs Monaten an, um den Messtermin als Priorität zu nutzen.

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