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§ 030 MarkenG

  • Weitergeleitet von „30 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 16. November 2024 um 23:04
  • 16. November 2024 um 23:24
  • 323 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Lizenzen

    (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

    (2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

    1. der Dauer der Lizenz,
    2. der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
    3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
    4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
    5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen

    gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

    (3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

    (4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

    (5) Ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

    (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

    • Lizenz
    • Lizenzen
    • Markenrecht
    • Marke
    • Vermögensgegenstand
    • § 30 MarkenG

Lizenzen

(1) Das Recht an einer Marke, das durch ihre Eintragung, Benutzung oder ihre notorische Bekanntheit entstanden ist, kann für alle oder nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke geschützt ist, als ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz vergeben werden. Die Lizenz kann für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder nur für einen Teil dieses Gebiets gelten.

(2) Der Inhaber der Marke kann seine Markenrechte auch gegenüber einem Lizenznehmer durchsetzen, wenn dieser gegen Bestimmungen des Lizenzvertrags verstößt, insbesondere in Bezug auf

  • die Dauer der Lizenz,
  • die Form, in der die Marke benutzt werden darf,
  • die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
  • das Gebiet, in dem die Marke verwendet werden darf, oder
  • die Qualität der hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

(3) Ein Lizenznehmer darf wegen einer Markenverletzung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Markeninhabers klagen. Abweichend davon kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst Klage erheben, wenn der Markeninhaber nach einer formellen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist selbst gegen die Markenverletzung vorgeht.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Markeninhaber erhobenen Klage wegen Markenverletzung beitreten, um seinen eigenen Schaden geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 lässt Lizenzen unberührt, die zuvor bereits Dritten erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn die Zustimmung der jeweils anderen Partei nachgewiesen wird. Entsprechendes gilt für Änderungen einer eingetragenen Lizenz. Die Eintragung wird auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Beantragt der Markeninhaber die Löschung, muss er die Zustimmung des bei der Eintragung genannten Lizenznehmers oder dessen Rechtsnachfolgers nachweisen.

_______________________

Beispiel: Ein Markeninhaber erlaubt einem Unternehmen per Lizenz, seine Marke für bestimmte Produkte zu nutzen, und kann einschreiten, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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