Die §§ 27 MarkenG bis 30 MarkenG gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Angemeldete Marken
Die §§ 27 MarkenG bis 30 MarkenG gelten entsprechend auch für Rechte, die bereits durch die Anmeldung einer Marke entstehen.
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Beispiel: Auch für eine noch nicht eingetragene, aber bereits angemeldete Marke gelten die Regeln zu Übertragung, Lizenzen und Sicherheiten.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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