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  6. Jahrgang 2024.

Verwaltungsrecht 10 A 5.23 - Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zur Nutzung von "Pegasus" durch den BND

  • juristi.Red
  • 12. November 2024 um 11:43
  • 24. Oktober 2025 um 17:08
  • 215 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

    Der Kläger ist Journalist und leitet u.a. das Rechercheteam für die Transparenz- und Investigativ-Plattform FragDenStaat.de. Die Software "Pegasus" ist eine sog. Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited entwickelt wurde. Mit Hilfe der Software können mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Sie ermöglicht einen Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras.

    Den Antrag des Klägers auf Auskunft zum Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" lehnte der BND mit der Begründung ab, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme.

    Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte nicht zu. Der Kläger kann sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Sowohl die Verkörperung journalistisch-redaktioneller Inhalte in gedruckter Form als auch deren Darstellung auf dem Bildschirm unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit. Den erbetenen Auskünften stehen aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND hat plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Die Fragen zielen auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Diese könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt.

    BVerwG 10 A 5.23 - Urteil vom 07. November 2024 [Leitsatzentscheidung] - BVerwG PM 53/2024

    _______________________________

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    • Verwaltungsrecht
    • BVerwG
    • Presserecht
    • Auskunftsanspruch
    • BND
    • Pegasus

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) nicht dazu verpflichtet ist, einem Journalisten Infos über die Software "Pegasus" zu geben. Der Journalist, der die Klage eingereicht hat, leitet das Rechercheteam von FragDenStaat.de, einer Plattform für Transparenz und investigative Arbeit.

"Pegasus" ist eine Spyware, die von einer israelischen Firma namens NSO Group entwickelt wurde. Mit dieser Software können Handys, die iOS oder Android nutzen, ausspioniert werden. Damit hat man Zugriff auf Daten und kann Mikrofone und Kameras aktivieren.

Der BND hat den Antrag des Journalisten abgelehnt und erklärt, dass er zu nachrichtendienstlichen Themen grundsätzlich keine öffentlichen Stellungnahmen abgibt.

Die Klage hat also nichts gebracht. Der Journalist kann sich zwar auf das Grundrecht der Pressefreiheit stützen, aber die gewünschten Infos stehen im Widerspruch zu wichtigen öffentlichen Interessen. Der BND hat überzeugend dargelegt, dass diese Auskünfte seine Arbeitsweise gefährden könnten. Die Fragen würden die aktuellen Methoden des BND aufdecken, was auch operative Vorgänge in Gefahr bringen könnte. Außerdem wären die Informationen für ausländische Geheimdienste von großem Interesse und könnten die Zusammenarbeit des BND mit diesen Diensten gefährden.

Das Urteil stammt vom 7. November 2024 (BVerwG 10 A 5.23).

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