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Strafrecht 2 StR 111/24 - Verurteilung im Mordfall Ayleen überwiegend rechtskräftig

  • juristi.Red
  • 7. September 2024 um 14:59
  • 7. September 2024 um 15:00
  • 166 mal gelesen
  • Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. September 2023, durch das er wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden war, überwiegend verworfen.

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die 14-jährige Getötete aus sexualisierten Chats. Anlässlich eines Treffens holte der Angeklagte das Mädchen in dessen Heimatort in der Nähe von Freiburg ab und brachte es nach Hessen in ein Waldstück im Landkreis Gießen. Für das unmittelbare Tatgeschehen hat das Landgericht alternativ festgestellt, dass der Angeklagte entweder die Geschädigte würgte, um sie zur Durchsetzung des von ihm gewollten Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, wodurch sie zu Tode kam, oder der Angeklagte das Mädchen nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern.

    Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils und den Strafausspruch wegen des Tötungsdelikts bestätigt. Die Verurteilung wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sind damit ebenso rechtskräftig wie die Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte zulasten einer weiteren Geschädigten.

    Die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte hat der Bundesgerichtshof aufgrund der zwischenzeitlichen und im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Absenkung des Strafrahmens (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO) durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB (des Strafgesetzbuches); Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) aufgehoben. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht muss die Einzelstrafe hierfür neu zumessen und darauf basierend formal eine neue (wieder lebenslange) Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen. Die nachträgliche Gesetzesänderung bedingt auch, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind und auch darüber - gegebenenfalls unter Einbeziehung eines weiteren vom Landgericht festgestellten, jedoch bisher nicht angeklagten Tatvorwurfs - neu entschieden werden muss.

    BGH-Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 StR 111/24 - BGH PM 169/2024

    Vorinstanz:

    LG Gießen - Urteil vom 28. September 2023 - 5 Ks 403 Js 20673/22

    • Strafrecht
    • Minderjährige
    • Mord
    • Nötigung
    • Kinderpornografie
    • Entziehung
    • Vergewaltigung
    • Sichverschaffen
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 2 OAus 96/23 - Auslieferung nach Südkorea zulässig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 2 StR 150/24 - Kasseler Serienvergewaltiger rechtskräftig verurteilt
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