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Artikel 16 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 16 Abs. 3 Buchst a DMA“
  • juristi.Red
  • 27. August 2024 um 21:12
  • 372 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einleitung einer Marktuntersuchung

    (1) Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Art. 17 DMA, Art. 18 DMA oder Art. 19 DMA einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie eine Marktuntersuchung gemäß dem genannten Absatz einleitet.

    (3) In dem in Absatz 1 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:

    • a) der Tag der Einleitung der Marktuntersuchung;
    • b) der Gegenstand der Marktuntersuchung;
    • c) der Zweck der Marktuntersuchung.

    (4) Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn

    • a) sich der Sachverhalt, auf den sich ein nach Art. 17 DMA, Art. 18 DMA oder Art. 19 DMA erlassener Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder
    • b) der nach Art. 17 DMA, Art. 18 DMA oder Art. 19 DMA erlassene Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

    (5) Die Kommission kann eine oder mehrere zuständige nationale Behörden um Hilfe bei ihrer Marktuntersuchung ersuchen.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 16 DMA
    • Marktuntersuchung
    • Einleitung

Marktuntersuchung – Ein lockerer Überblick

Hier mal ein bisschen Info dazu, wie die Kommission eine Marktuntersuchung anstößt. Wenn sie sich entscheidet, eine Untersuchung zu starten, um möglicherweise Beschlüsse nach bestimmten Artikeln des DMA zu fassen, dann wird ein offizieller Beschluss gefasst, um das Ganze ins Rollen zu bringen.

Aber keine Sorge, auch bevor dieser Beschluss steht, kann die Kommission schon ihre Untersuchungsbefugnisse nutzen.

In diesem Beschluss wird dann festgehalten:

  • Wann die Untersuchung losgeht
  • Worum es genau geht
  • Was das Ziel der Untersuchung ist

Falls die Kommission eine Untersuchung, die sie schon abgeschlossen hat, wieder aufleben lassen möchte, kann sie das tun, wenn:

  • Sich die Situation, auf der der ursprüngliche Beschluss basierte, erheblich geändert hat oder
  • Der Beschluss auf falschen oder irreführenden Informationen beruhte.

Außerdem kann die Kommission auch mal bei nationalen Behörden nachfragen, wenn sie Unterstützung bei der Untersuchung braucht.

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