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§ 0708 ZPO

  • Weitergeleitet von „708 Nr. 4 bis 11 ZPO“
  • juristi.Red
  • 5. Juni 2024 um 20:35
  • 5. Juni 2024 um 20:40
  • 850 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

    Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

    1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
    2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a ZPO;
    3. Urteile, durch die gemäß § 341 ZPO der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
    4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
    5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
    6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
    7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 BGB bis 574b BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
    8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
    9. Urteile nach §§ 861 BGB, 862 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
    10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
    11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • vorläufig vollstreckbar
    • ohne Sicherheitsleistung
    • § 708 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

Hier sind die Fälle, in denen man ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann:

  1. Urteile, die aufgrund eines Zugeständnisses oder Verzichts ergangen sind.
  2. Versäumnisurteile und Urteile, die gegen eine Partei gefällt werden, die nicht erscheint, gemäß § 331a ZPO.
  3. Urteile, bei denen der Einspruch als unzulässig verworfen wird, gemäß § 341 ZPO.
  4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden.
  5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil aus einem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess für endgültig erklären.
  6. Urteile, durch die Arreste oder vorläufige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden.
  7. Urteile in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Untermieter in Bezug auf die Nutzung oder Räumung von Wohnräumen, sowie bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
  8. Urteile, die eine Verpflichtung zum Unterhalt oder zur Zahlung von Renten aussprechen, wenn es sich um die Zeit nach der Klage und das letzte Vierteljahr davor handelt.
  9. Urteile nach §§ 861 BGB und 862 BGB, die sich mit der Wiederherstellung des Besitzes oder der Beseitigung von Besitzstörungen beschäftigen.
  10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wenn die Berufung abgelehnt wird, gilt das angefochtene Urteil als vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
  11. Andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Hauptforderung 1.250 Euro nicht übersteigt oder nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und die Vollstreckung insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro beträgt.
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