Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.
Entscheidung basierend auf den Unterlagen
Wenn eine Partei beim Termin für die mündliche Verhandlung nicht erscheint, kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils einfach eine Entscheidung auf Grundlage der Akten verlangen. Das wird auch genehmigt, wenn die Situation klar genug ist für so eine Entscheidung. § 251a Abs. 2 ZPO gilt hier auch.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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