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§ 0331 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 7. Januar 2021 um 21:29
  • 27. September 2025 um 23:50
  • 1.067 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versäumnisurteil gegen den Beklagten

    (1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2 ZPO, § 38 ZPO sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Abs. 3 GVG (des Gerichtsverfassungsgesetzes).

    (2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

    (3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

    Fassung ab 01. Apr 2025

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2025

    (1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2 ZPO, § 38 ZPO.

    (2) - (3) ...

    • Versäumnisurteil
    • Zivilprozess
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 331 ZPO
    • Beklagter

Versäumnisurteil gegen den Beklagten

(1) Wenn der Beklagte nicht zum Termin erscheint und der Kläger ein Versäumnisurteil beantragt, wird das, was der Kläger sagt, als akzeptiert angesehen. Das gilt aber nicht für die Fragen, ob das Gericht zuständig ist oder ob die Sprache des Gerichts passt.

(2) Das Gericht entscheidet nach dem Antrag des Klägers, wenn dieser gerechtfertigt ist. Wenn nicht, wird die Klage abgelehnt.

(3) Wenn der Beklagte nicht rechtzeitig gesagt hat, dass er sich gegen die Klage wehren will, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch rechtzeitig vor dem Urteil eingeht. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch möglich, wenn das, was der Kläger vorbringt, den Klageantrag nicht rechtfertigt, vorausgesetzt, der Kläger wurde vorher darauf hingewiesen.

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