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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 086a SGB VIII

  • Weitergeleitet von „86a SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 23. März 2024 um 22:56
  • 26. März 2024 um 22:34
  • 685 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

    (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

    (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

    (4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII oder nach § 21 SGB VIII über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 SGB VIII oder eine Hilfe nach den §§ 27 SGB VIII bis 35a SGB VIII voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erforderlich wird.

    • Leistungen
    • örtliche Zuständigkeit
    • junge Volljährige
    • § 86a SGB VIII
    • § 86a SGB 8

(1) Wenn es um Leistungen für junge Erwachsene geht, ist die lokale Stelle zuständig, wo der junge Erwachsene gewohnt hat, bevor er die Leistungen bekommen hat.

(2) Wenn der junge Erwachsene in einer Einrichtung oder einer anderen Wohnform lebt, die zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder zum Strafvollzug dient, dann schaut man sich an, wo er gewohnt hat, bevor er dort eingezogen ist, um zu klären, wer zuständig ist.

(3) Hat der junge Erwachsene keinen festen Wohnsitz, dann ist die zuständige Stelle die, wo er tatsächlich lebt, zum Zeitpunkt, als er die Leistungen beantragt hat; Absatz 2 bleibt davon unberührt.

(4) Wenn eine Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII oder nach § 21 SGB VIII über das 18. Lebensjahr hinaus weiterläuft oder wenn die Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 SGB VIII oder eine Hilfe nach den §§ 27 SGB VIII bis 35a SGB VIII voraussetzt, bleibt die lokale Stelle zuständig, die bis dahin zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten wird dabei nicht berücksichtigt. Die vorherigen Sätze gelten auch, wenn die Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII beendet wurde und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe nach § 41 SGB VIII nötig wird.

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