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WEG V ZR 96/16 - Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

  • juristi
  • 18. Februar 2019 um 12:50
  • 19. Juni 2025 um 20:30
  • 1.205 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundsätzliches zum Personenaufzug

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2017 (Az. V ZR 96/16) entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. Zu der Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Wohnungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen haben, verhält sich die Entscheidung nicht.

    In dem zugrunde liegenden Verfahren besteht die Wohnanlage aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss der Anlage. Einen Aufzug gibt es in dem zugehörigen Treppenhaus nicht. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern (die denselben Hausteil bewohnen) in der Eigentümerversammlung beantragt, den Antragstellern den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. Mit seiner nunmehr gegen alle übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage will der Kläger erreichen, dass die Beklagten den Einbau eines Personenaufzugs (auf Kosten der ursprünglichen Antragsteller) dulden müssen. Er begründet dies insbesondere damit, dass seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut wird.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es hat im Wege der sogenannten Beschlussersetzung beschlossen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes sowie einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs soll der Kläger tragen; er darf sich jedoch mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen. Die Nutzung des Aufzugs kann der Kläger bzw. die GbR auf diejenigen Wohnungseigentümer beschränken, die sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligen. Daneben soll der Kläger vor Baubeginn eine Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs leisten, und zwar in Höhe von 110 % der hierfür erforderlichen Kosten.

    Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat das Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger die bauliche Maßnahme nur durchführen darf, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen, was nicht geschehen ist.

    Für die Frage, ob die Zustimmung erforderlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG* i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG** erwächst, der "über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein solcher Nachteil anzunehmen. Dies ergibt sich aus einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen. Neben dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG Abs. 1), auf das sich jede der Parteien berufen kann, ist auf Seiten des Klägers Art. 3 GG Abs. 3 Satz 2 zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn der Kläger betreut seine schwerbehinderte Enkelin regelmäßig in der Wohnung und nimmt sie jeweils für längere Zeitabschnitte in seine Wohnung auf.

    Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen, wenn dieser oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Anders liegt es aber bei dem Einbau eines Personenaufzugs. Dieser begründet einen Nachteil im Sinne der genannten Normen. Er ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel - wie auch hier - den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert er schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Zudem kann die private Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis zu Dritten Haftungsrisiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein Rückbau setzt erneut erhebliche Eingriffe in den Baukörper voraus, die nur mit großem baulichem Aufwand erfolgen können und ihrerseits neue Risiken bergen. Unabhängig von einer Sicherheitsleistung dürfte sich der Rückbau bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig als eher unrealistisch erweisen.

    Die Klage ist auch aus einem weiteren Grund abzuweisen. Soll nämlich der einzubauende Personenaufzug - wie hier - nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; dafür bedarf es einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die übrigen Wohnungseigentümer würden von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Der für den Einbau des Aufzugs vorgesehene Schacht wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unteren Bereich derzeit zum Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen genutzt und ist zudem erforderlich, damit sperrige Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden können.

    Mit dem Grundgesetz ist dieses Ergebnis vereinbar. Zwar ist die Wohnung des Klägers den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge schwer veräußerlich und für eine gehbehinderte Person nur mit einem Personenaufzug gut zu erreichen. Es hat sich aber ein Risiko verwirklicht, das der Kläger eingegangen ist, als er in der konkreten Region eine im fünften Obergeschoss gelegene Wohnung erworben hat, die mit niederschwelligen Hilfsmitteln wie einem Treppenlift nicht ohne weiteres zugänglich gemacht werden kann. Aus dem Grundgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die daraus resultierenden Erschwernisse zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer abzuwenden sind. Deren Wohnungseigentum ist nämlich ggf. ebenfalls schwer veräußerlich und würde mit zusätzlichen Nachteilen und Haftungsrisiken belastet.

    -----

    BGH-Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16; BGH PM 05/2017

    Vorinstanzen:

    AG Cottbus – Urteil vom 23. Oktober 2014 – 37 C 5/14

    LG Frankfurt (Oder) – Urteil vom 14. März 2016 – 16 S 264/14 WEG

    • Sachenrecht
    • BGH
    • WEG
    • § 22 WEG
    • Fahrstuhl
    • Barrierefreiheit
    • Wohneigentum
    • Personenaufzug

Was du über den Personenaufzug wissen solltest

Der Bundesgerichtshof hat am 13. Januar 2017 entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in einem gemeinsamen Treppenhaus nicht einfach so auf eigene Kosten einen Personenaufzug einbauen kann. Das geht nur, wenn alle anderen Eigentümer ihr Okay geben. Das gilt auch, wenn derjenige, der den Aufzug will, wegen einer Gehbehinderung darauf angewiesen ist, um in seine Wohnung zu kommen. Aber die anderen Eigentümer müssen eventuell zustimmen, wenn es um einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe geht. Die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Mehrheit zustimmt, wurde in diesem Urteil nicht behandelt.

In dem Fall ging es um eine Wohnanlage mit zwei Blöcken und vier Eingängen. Der Kläger, der 1936 geboren wurde, hat eine Wohnung im fünften Stock und eine kleinere im Erdgeschoss, die er vermietet. Im Treppenhaus gibt's keinen Aufzug. Der Kläger hat zusammen mit anderen Eigentümern in der Versammlung beantragt, einen leisen und energieeffizienten Aufzug in den offenen Schacht im Treppenhaus einbauen zu dürfen – aber der Antrag hat keine Mehrheit bekommen. Jetzt klagt er, damit die anderen Eigentümer den Einbau dulden müssen, weil er regelmäßig seine schwerbehinderte Enkelin betreut.

Das Amtsgericht hat die Klage abgelehnt, aber das Landgericht hat teilweise zugestimmt. Es hat entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft den Einbau eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Aufzugs durch den Kläger dulden muss. Die Kosten dafür muss der Kläger tragen, kann sich aber mit anderen Eigentümern zu einer GbR zusammenschließen, um den Aufzug zu finanzieren. Er darf die Nutzung des Aufzugs auf die Eigentümer beschränken, die sich an den Kosten beteiligen. Außerdem muss er eine Sicherheit für die spätere Beseitigung des Aufzugs hinterlegen.

Die Beklagten haben Revision eingelegt, und der V. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und die Klage wieder abgewiesen. Der Senat hat erklärt, dass der Kläger die Maßnahme nur durchführen kann, wenn die anderen Eigentümer zustimmen – und das ist nicht passiert.

Ob die Zustimmung nötig ist, hängt davon ab, ob die anderen Eigentümer dadurch Nachteile haben, die über das übliche Maß hinausgehen. Der Senat fand, dass das der Fall ist. Bei einer Interessenabwägung muss man auch das Grundrecht auf Eigentum und das Recht auf Gleichbehandlung bei Behinderungen berücksichtigen. Der Kläger braucht den Aufzug, weil er seine Enkelin regelmäßig betreut.

In der Regel müssen die anderen Eigentümer einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe zustimmen, wenn jemand schwer gehbehindert ist. Aber bei einem Aufzug sieht's anders aus, da er viel mehr in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingreift und den Platz im Treppenhaus stark einschränkt. Der Einbau erfordert massive bauliche Veränderungen, und auch der Rückbau wäre ein großer Aufwand.

Die Klage wurde auch abgewiesen, weil der Aufzug nur bestimmten Eigentümern zur Verfügung stehen würde. Dafür müsste es eine Vereinbarung mit allen Eigentümern geben. Die anderen würden von einem Teil des Treppenhauses ausgeschlossen, der aktuell auch für Fahrräder und Kinderwagen genutzt wird.

Laut Grundgesetz ist das Ergebnis in Ordnung. Auch wenn die Wohnung des Klägers schwer zu verkaufen ist und der Aufzug für eine gehbehinderte Person wichtig wäre, hat er das Risiko akzeptiert, als er eine Wohnung im fünften Stock gekauft hat, die nicht einfach mit einem Treppenlift erreichbar ist. Es gibt kein Recht, dass die anderen Eigentümer die Nachteile tragen müssen, die ihm durch seine Wohnsituation entstehen.

BGH-Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16; BGH PM 05/2017

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