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WEG V ZR 81/23 und V ZR 87/23 - Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen

  • juristi.Red
  • 9. April 2024 um 13:21
  • 19. Juni 2025 um 20:28
  • 325 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können.

    Verfahren V ZR 81/23

    Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

    Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Teileigentümer von vier sog. Doppelparkern. Aufgrund eines Defekts der (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) Hebeanlage kann in den Doppelparkern nur jeweils ein Fahrzeug abgestellt werden. Im Juni 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung, nach der die Kosten für eine Sanierung und Reparatur der (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der) Doppelparker nicht mehr wie bisher von allen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich von den Teileigentümern der insgesamt zwanzig Doppelparker gemeinschaftlich zu tragen sind.

    Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Anfechtungsklage, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

    Der Beschluss über die Verteilung der für die Doppelparker anfallenden Kosten ist weder nichtig noch anfechtbar. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Dieses im Vergleich zur vorherigen Rechtslage weite Verständnis ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und steht mit dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in Einklang.

    Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie - wie schon nach der alten Rechtslage - jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies - wie schon nach § 16 Abs. 4 WEG aF - jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. Daran gemessen ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Durch die getroffene Regelung werden nur die Teileigentümer der Doppelparker mit Kosten belastet, die - im Gegensatz zu den übrigen Wohnungseigentümern - auch einen Nutzen aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums an den Doppelparkern ziehen und denen die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugutekommt. Auch das Rückwirkungsverbot gebietet hier keine andere Beurteilung. Denn bei typisierender Betrachtung konnten die Teileigentümer nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Öffnungsklauseln dauerhaft unverändert bleiben und die Mehrheitsmacht nicht erweitert wird. Vielmehr muss mit Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich gerechnet werden.

    Verfahren V ZR 87/23

    Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

    Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Weiter beschlossen sie, dass der Kläger - abweichend von der bisherigen Regelung - die Kosten des Fensteraustauschs allein tragen solle.

    Mit seiner Anfechtungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wendet sich der Kläger gegen die beschlossene Kostenverteilung. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will er weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

    Der Beschluss, für den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Beschlusskompetenz bestand, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Er berücksichtigt im Hinblick auf die allein im Bereich des Sondereigentums des Klägers befindlichen Dachflächenfenster die Gebrauchsmöglichkeit des Klägers. Entgegen der Ansicht der Revision entspricht der Beschluss auch insoweit ordnungsmäßiger Verwaltung, als die Wohnungseigentümer allein über die Kostentragung für den Austausch der Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers entschieden haben, ohne zugleich eine Regelung für die Behandlung künftiger gleich gelagerter Fälle zu treffen. Ob die sogenannte "Maßstabskontinuität" nach der Neufassung des Wohnungseigentumsrechts schon bei dem ersten Beschluss über die Kosten einer einzelnen Erhaltungsmaßnahme berücksichtigt werden muss, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint und nun entschieden, dass dann, wenn die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WEG eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme beschließen, nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden muss. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz der Wohnungseigentümer geboten. Ob und in welcher Art und Weise in Folgebeschlüssen die zuvor für eine einzelne Instandsetzungsmaßnahme beschlossene Änderung der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist, kann nämlich nicht hypothetisch für künftige Fälle beurteilt werden, sondern nur für eine konkrete Maßnahme oder einen bereits gefassten, konkreten Beschluss.

    BGH-Urteile vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 und V ZR 87/23 - BGH PM 69/2024

    Vorinstanzen:

    V ZR 81/23

    AG Hannover - Urteil vom 20. September 2022 - 482 C 5657/21

    LG Lüneburg - Urteil vom 21. März 2023 - 9 S 56/22

    und

    V ZR 87/23

    AG Darmstadt - Urteil vom 20. Januar 2022 - 310 C 173/21

    LG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. März 2023 - 2-13 S 15/22

    • BGH
    • WEG
    • Sanierung
    • Gemeinschaftseigentum
    • Reparatur
    • Voraussetzungen
    • Erhaltungsmaßnahme
    • abweichende Kostentragung
    • Kostenverteilung

Der V. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hat sich mit dem Wohnungseigentumsrecht von 2020 beschäftigt und geklärt, unter welchen Bedingungen die Wohnungseigentümer bei Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum die Kosten anders verteilen können als bisher, und zwar zulasten einzelner Eigentümer.

Verfahren V ZR 81/23

Was passiert ist und wie es bisher lief:

Der Kläger ist Teil der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und besitzt vier Doppelparker. Wegen eines Defekts an der Hebeanlage – die gehört der Gemeinschaft – kann in den Doppelparkern nur ein Auto abgestellt werden. Im Juni 2021 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, die Kosten für die Sanierung und Reparatur der Doppelparker nicht mehr wie früher von allen Eigentümern zu tragen, sondern nur von den Eigentümern der insgesamt zwanzig Doppelparker.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger eine Klage eingereicht, die in den unteren Instanzen aber erfolglos war. Mit der Revision, die das Landgericht zugelassen hat und gegen die die Beklagte Einspruch eingelegt hat, möchte der Kläger, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision abgelehnt. Das hat folgende Gründe:

Der Beschluss zur Kostenverteilung für die Doppelparker ist weder ungültig noch anfechtbar. Laut § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dürfen die Wohnungseigentümer für bestimmte Kosten eine andere Verteilung beschließen, als es gesetzlich vorgesehen ist. Das gilt sogar, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, also wenn einige Eigentümer von der Zahlung befreit werden oder neu Kosten tragen müssen. Dieses weite Verständnis ergibt sich aus dem Gesetz und passt zu den Zielen des Gesetzgebers.

Der Beschluss ist auch ordnungsgemäße Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei Änderungen des Umlageschlüssels viel Spielraum, weil sie sich selbst organisieren können. Wenn sie für bestimmte Kosten eine andere Verteilung beschließen, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der für die Gemeinschaft und die einzelnen Eigentümer fair ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führt. Wenn Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen, die vorher von allen getragen wurden, nun nur bestimmten Eigentümern auferlegt werden, ist das in Ordnung, solange die neue Kostenverteilung die Nutzung berücksichtigt. In diesem Fall ist der Beschluss in Ordnung, weil nur die Teileigentümer der Doppelparker mit Kosten belastet werden, die auch einen Vorteil von der Instandhaltung haben. Auch das Rückwirkungsverbot hat hier keine andere Bewertung zur Folge, denn die Teileigentümer konnten nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Regelungen immer gleich bleiben.

Verfahren V ZR 87/23

Was passiert ist und wie es bisher lief:

Der Kläger ist Teil der beklagten Eigentümergemeinschaft und besitzt eine Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigentümerversammlung im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, die defekten Dachflächenfenster, die im Bereich des Sondereigentums des Klägers liegen, auszutauschen und dafür eine Fachfirma zu beauftragen. Zudem wurde beschlossen, dass der Kläger die Kosten für den Fensteraustausch allein tragen soll.

Mit seiner Klage, die in beiden Instanzen nicht erfolgreich war, wehrt sich der Kläger gegen die Kostenverteilung. Mit der Revision, die das Landgericht zugelassen hat, möchte er weiterhin, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision abgelehnt. Das hat folgende Gründe:

Der Beschluss zur Kostenverteilung, für den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Beschlusskompetenz bestand, ist ordnungsgemäße Verwaltung. Er berücksichtigt, dass die Dachflächenfenster nur im Bereich des Sondereigentums des Klägers liegen. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Beschluss auch hinsichtlich der Kostenverteilung für den Austausch der Fenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers in Ordnung, weil die Wohnungseigentümer nur darüber entschieden haben, ohne eine Regelung für zukünftige ähnliche Fälle zu treffen. Ob man in der Neufassung des Wohnungseigentumsrechts bereits beim ersten Beschluss über die Kosten einer einzelnen Maßnahme eine „Maßstabskontinuität“ berücksichtigen muss, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat dies verneint und entschieden, dass die Wohnungseigentümer nicht gleichzeitig eine Regelung für alle zukünftigen ähnlichen Fälle beschließen müssen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz der Wohnungseigentümer erforderlich. Wie und in welcher Art die Änderungen in Folgebeschlüssen berücksichtigt werden, kann nicht hypothetisch für zukünftige Fälle beurteilt werden, sondern nur für konkrete Maßnahmen oder bereits gefasste Beschlüsse.

BGH-Urteile vom 22. März 2024 - V ZR 81/23 und V ZR 87/23 - BGH PM 69/2024

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