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§ 0141 ZPO

  • Weitergeleitet von „141 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 ZPO“
  • juristi.Red
  • 3. Februar 2024 um 22:46
  • 14. Juli 2025 um 11:21
  • 912 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anordnung des persönlichen Erscheinens

    (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.

    (2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

    (3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    __________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

    (2) - (3) ...

    • Zivilprozess
    • Anordnung
    • mündliche Verhandlung
    • Verfahren
    • § 141 ZPO
    • persönliches Erscheinen

Persönliches Erscheinen vor Gericht

Infos zum persönlichen Erscheinen vor Gericht:

  1. Das Gericht kann verlangen, dass beide Parteien persönlich erscheinen, wenn es notwendig ist, um die Sache zu klären. Es ist auch möglich, dass das persönliche Erscheinen durch eine Videoverhandlung ersetzt wird. Wenn einer der Beteiligten aus einem wichtigen Grund nicht kommen kann, lässt das Gericht diese Anordnung fallen.
  2. Wenn das Erscheinen angeordnet wird, wird die betroffene Partei automatisch informiert. Das Gericht teilt der Partei direkt mit, wann sie erscheinen soll, auch wenn sie einen Anwalt hat. Eine formelle Zustellung ist dafür nicht nötig.
  3. Wenn die Partei nicht zum Termin erscheint, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, ähnlich wie bei einem Zeugen, der nicht zum Verhör kommt. Das gilt aber nicht, wenn die Partei einen Vertreter schickt, der in der Lage ist, die notwendigen Erklärungen abzugeben oder einen Vergleich abzuschließen. Die Partei sollte in der Einladung auch darauf hingewiesen werden, was passiert, wenn sie nicht erscheint.
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