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§ 0850h ZPO

  • juristi.Red
  • 22. Januar 2024 um 15:14
  • 28. Oktober 2025 um 16:16
  • 304 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verschleiertes Arbeitseinkommen

    (1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.

    (2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Arbeitseinkommen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 850h ZPO
    • verschleiertes

Verschleiertes Arbeitseinkommen

(1) Wenn der Empfänger von den Arbeiten oder Dienstleistungen, die der Schuldner geleistet hat, verpflichtet ist, diese an jemand anderen weiterzugeben, und das Ganze in irgendeiner Weise eine Bezahlung für die Leistung des Schuldners darstellt, kann der Anspruch des Dritten gegen den Schuldner gepfändet werden. Das ist so, als würde der Anspruch direkt dem Schuldner zustehen. Wenn das Pfändungsverfahren läuft, gilt das auch für die Ansprüche des Dritten. Der Beschluss zur Pfändung muss sowohl dem Dritten als auch dem Schuldner zugestellt werden.

(2) Wenn der Schuldner einem Dritten regelmäßig Arbeiten oder Dienstleistungen erbringt, die normalerweise bezahlt werden, und das entweder umsonst oder für viel zu wenig Geld macht, wird im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Empfänger der Arbeiten eine angemessene Bezahlung als geschuldet angesehen. Bei der Entscheidung, ob das so ist und wie viel die Vergütung betragen sollte, werden alle Umstände des Einzelfalls betrachtet, besonders die Art der Arbeiten, die Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem, der die Dienstleistungen erbringt, sowie die finanzielle Lage des Dienstberechtigten.

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