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§ 0850i ZPO

  • klaus25
  • 28. Oktober 2025 um 16:33
  • 245 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

    (1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    (2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

    (3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

    • sonstige Einkünfte
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Pfändungsschutz
    • Forderungen
    • § 850i ZPO
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte

Pfändungsschutz für andere Einnahmen

(1) Wenn es um einmalige Zahlungen für persönliche Arbeiten oder Dienstleistungen geht, die nicht als Arbeitseinkommen gelten, und diese gepfändet werden, kann der Schuldner beim Gericht einen Antrag stellen. Das Gericht muss dann entscheiden, wie viel Geld der Schuldner für eine angemessene Zeit behalten darf, als wäre es sein Einkommen aus einem regulären Job. Dabei schaut das Gericht auch auf die finanzielle Situation des Schuldners und seine anderen Verdienstmöglichkeiten. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Interessen des Gläubigers wichtiger sind.

(2) Die Regelungen aus dem Heimarbeitsgesetz von 1951 bleiben dabei unberührt.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändung von bestimmten Ansprüchen bleiben ebenfalls bestehen.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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