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§ 0204a BGB

  • Weitergeleitet von „204a BGB“
  • juristi.Red
  • 8. Dezember 2023 um 22:57
  • 28. Juli 2024 um 17:33
  • 359 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen

    (1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:

    1. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1 UKlaG, 2 UKlaG oder 2a UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) oder nach § 8 Abs. 1 UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) an den Antragsgegner, wenn
      • a) der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) gestellt wurde und
      • b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
    2. die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn
      • a) die Klage durch eine Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (des Unterlassungsklagengesetzes) erhoben wurde und
      • b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
    3. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden,
    4. die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.

    Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.

    (2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die

    1. auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
      • a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
      • b) Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
      • c) die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,
    2. auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
      • a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
      • b) die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
      • c) die Verbraucher an der Klage teilnehmen.

    (3) § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.

    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Abs. 2 VDuG (des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes) Verbrauchern gleichgestellt werden.

    Fassung neu seit 13. Okt 2023

    • Zivilrecht
    • Verjährung
    • Verbraucher
    • BGB AT
    • Hemmung
    • Verjährungshemmung
    • Klagen
    • § 204a BGB
    • Verbraucherverband

(1) Hey Leute! Also, wenn es um die Verjährung von Ansprüchen geht, die Verbraucher gegen Unternehmer haben, gibt's ein paar Dinge, die das Ganze aufhalten können:

  1. Wenn ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung wegen eines Unterlassungsanspruchs gegen den Unternehmer eingereicht wird, dann stoppt das die Verjährung. Das gilt, wenn:
    • Der Antrag von einer zugelassenen Stelle gestellt wurde.
    • Die Ansprüche der Verbraucher aus dem Grund entstanden sind, gegen den sich der Unterlassungsanspruch richtet.
  2. Das gleiche gilt, wenn eine Klage zur Durchsetzung dieser Unterlassungsansprüche gegen den Unternehmer erhoben wird, unter den gleichen Bedingungen wie oben.
  3. Auch wenn eine Musterfeststellungsklage für Ansprüche von Verbrauchern läuft, die alle das gleiche Problem haben, und die Verbraucher ihren Anspruch im Verbandsklageregister anmelden, dann wird die Verjährung gehemmt.
  4. Und wenn eine Abhilfeklage eingereicht wird, die die Ansprüche der Verbraucher betrifft und sie sich auch im Verbandsklageregister anmelden, dann gilt das auch.

Falls der Antrag auf die einstweilige Verfügung nicht zugestellt wurde, zählt anstelle der Zustellung die Einreichung des Antrags beim Gericht, solange die Verfügung dem Unternehmer innerhalb eines Monats nach Verkündung oder Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.

(2) Außerdem wird die Verjährung auch gestoppt, wenn eine Verbandsklage läuft, die unter die EU-Richtlinie zu Verbandsklagen fällt. Das gilt, wenn:

  1. Die Klage auf eine Unterlassungsentscheidung abzielt und von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde, und die Ansprüche der Verbraucher aus einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen Verbraucherschutzgesetze resultieren.
  2. Oder wenn die Klage auf eine Abhilfeentscheidung abzielt, auch hier muss sie von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht werden, und die Verbraucher müssen an der Klage teilnehmen.

(3) Wenn die Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnehmen, endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach ihrem Ausstieg, zum Beispiel wenn sie sich vom Verbandsklageregister abmelden.

(4) Und das gilt auch für Unternehmer, die wie Verbraucher behandelt werden, gemäß dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz.

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