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Artikel 115 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG“
  • juristi.Red
  • 16. November 2023 um 00:05
  • 20. Januar 2026 um 00:37
  • 1.279 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Kreditaufnahme"

    (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

    (2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt sowie das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 7 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

    Fassung ab 25. März 2025

    ____________________________

    Fassung bis einschl 24. März 2025

    (1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

    (2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

    • Kredit
    • Grundgesetz
    • Finanzwesen
    • Art. 115 GG
    • Kreditaufnahme

(1) Wenn es darum geht, Kredite aufzunehmen oder Bürgschaften, Garantien oder andere Arten von Gewährleistungen zu übernehmen, die in den nächsten Jahren zu Ausgaben führen könnten, braucht man dafür eine klare Erlaubnis durch ein Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sollten grundsätzlich ohne die Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Das ist okay, solange die Einnahmen aus Krediten nicht mehr als 0,35 Prozent vom nominalen Bruttoinlandsprodukt betragen. Wenn die Wirtschaftslage nicht normal ist, müssen die Auswirkungen auf den Haushalt in guten und schlechten Zeiten gleichmäßig betrachtet werden. Außerdem müssen wir von den Krediteinnahmen den Betrag abziehen, um den die Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für Nachrichtendienste und den Schutz unserer IT-Systeme und die Hilfe für Staaten, die völkerrechtswidrig angegriffen werden, über 1 Prozent vom nominalen Bruttoinlandsprodukt hinausgehen. Wenn die tatsächliche Kreditaufnahme die erlaubte Grenze überschreitet, wird das auf einem Kontrollkonto festgehalten. Überschreitungen, die mehr als 1,5 Prozent vom nominalen Bruttoinlandsprodukt ausmachen, müssen entsprechend der wirtschaftlichen Lage zurückgeführt werden. Weitere Details, wie man die Einnahmen und Ausgaben von finanziellen Transaktionen und den oben genannten Ausgaben bereinigt, sowie das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Kreditobergrenze, werden durch ein Bundesgesetz geregelt. Wenn es Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notfälle gibt, die außerhalb der Kontrolle des Staates liegen und die Finanzen stark belasten, können diese Kreditobergrenzen mit einer Mehrheit im Bundestag überschritten werden. Dieser Beschluss muss mit einem Tilgungsplan verbunden werden. Die Rückzahlung der Kredite, die nach diesem Beschluss aufgenommen werden, muss in einem angemessenen Zeitraum erfolgen.

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