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Artikel 115a GG

  • sophme
  • 21. Januar 2025 um 10:39
  • 29. Januar 2026 um 19:20
  • 378 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Feststellung des Verteidigungsfalls"

    (1) Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

    (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

    (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Art. 82 GG im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

    (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

    (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

    • Grundgesetz
    • Feststellung
    • Verteidigungsfall
    • Art. 115a GG

(1) Wenn das Land mit Waffengewalt angegriffen wird oder so ein Angriff kurz bevorsteht (also ein Verteidigungsfall), entscheidet der Bundestag darüber, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung muss einen Antrag stellen, und es braucht eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten.

(2) Wenn die Situation so dringend ist, dass sofort gehandelt werden muss und der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist, dann entscheidet der Gemeinsame Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Der Bundespräsident gibt die Feststellung gemäß Art. 82 GG im Bundesgesetzblatt bekannt. Wenn das nicht rechtzeitig klappt, wird es auf andere Weise verkündet und später im Bundesgesetzblatt nachgeholt, sobald es wieder möglich ist.

(4) Wenn das Land mit Waffengewalt angegriffen wird und die zuständigen Behörden nicht sofort die Feststellung aus Absatz 1 Satz 1 treffen können, dann wird die Feststellung automatisch als getroffen angesehen, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem der Angriff beginnt. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald es die Umstände erlauben.

(5) Wenn die Feststellung des Verteidigungsfalls bekannt gegeben wurde und das Land angegriffen wird, kann der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundestages völkerrechtliche Erklärungen zum Verteidigungsfall abgeben. Wenn die Bedingungen aus Absatz 2 erfüllt sind, übernimmt der Gemeinsame Ausschuss die Rolle des Bundestages.

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