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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 038 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a bis d SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 20:31
  • 22. März 2024 um 21:12
  • 482 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

    (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie

    1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) die Voraussetzungen des Artikels 82 oder
    2. im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Artikels 33

    erfüllt sind.

    (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,

    1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten Person einholen,
    2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer
      • a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
      • b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet,
      • c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 SGB VIII betraut,
      • d) über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden,
      • e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt und
    3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle überprüfen.

    (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. Unabhängig von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.

    (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden.

    (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich

    1. den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland unter Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte,
    2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie
    3. die bevorstehende Beendigung der Leistungserbringung im Ausland
      zu melden sowie
    4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates und im Anwendungsbereich
      • a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 82,
      • b) des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 33

    zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

    • Zulässigkeit
    • § 38 SGB VIII
    • § 38 SGB 8
    • Auslandsmaßnahmen

(1) Die Unterstützung, die hier beschrieben wird, gibt's normalerweise nur im Inland. Nur wenn es wirklich nötig ist, um das geplante Ziel zu erreichen, kann das Ganze auch im Ausland stattfinden. Dabei müssen die Gesetze des Landes, in das man geht, beachtet werden, und zwar:

  1. Wenn die EU-Verordnung (EU) 2019/1111 gilt, müssen die Bedingungen aus Art. 82 erfüllt sein.
  2. Wenn das Haager Übereinkommen von 1996 relevant ist, müssen die Bedingungen aus Art. 33 eingehalten werden.

(2) Bevor die öffentliche Jugendhilfe entscheidet, ob Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland angeboten wird, gewährt wird, sollte sie Folgendes tun:

  1. Eine fachliche Meinung einholen, um festzustellen, ob eine psychische Störung vorliegt.
  2. Sicherstellen, dass der Dienstleister:
    • a) eine Genehmigung für eine Einrichtung im Inland hat, wo die Hilfe angeboten wird,
    • b) die Gesetze des Aufnahmelandes einhält, insbesondere vor Beginn der Hilfeleistung die genannten Vorgaben erfüllt und mit den Behörden dort sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet,
    • c) nur Fachkräfte einsetzt, die qualifiziert sind,
    • d) eine Vereinbarung über die Qualität der Maßnahme abschließt, die den fachlichen Richtlinien des überörtlichen Trägers folgt,
    • e) wichtige Ereignisse oder Entwicklungen, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden könnten, sofort der Jugendhilfe meldet.
  3. Außerdem sollte die Eignung der Einrichtung oder Person, die die Hilfe leisten soll, vor Ort überprüft werden.

(3) Die Überprüfung und Aktualisierung des Hilfeplans sollte am Ort der Leistungserbringung stattfinden, und das Kind oder der Jugendliche sollte dabei einbezogen werden. Unabhängig davon sollte die Jugendhilfe auch vor Ort überprüfen, ob die Anforderungen aus Punkt 2 weiterhin erfüllt sind.

(4) Wenn die Anforderungen aus Punkt 2 oder die Eignung der Einrichtung oder Person nicht mehr gegeben sind, muss die Hilfe im Ausland sofort eingestellt werden.

(5) Die öffentliche Jugendhilfe muss der zuständigen Behörde sofort Bescheid geben über:

  1. Wann die Hilfe im Ausland beginnt und wann sie enden soll, inklusive Name und Adresse des Dienstleisters, wo sich das Kind oder der Jugendliche aufhält und wer die Fachkräfte sind,
  2. Änderungen dieser Angaben,
  3. Wenn die Hilfe im Ausland bald beendet wird,
  4. Einen Nachweis, dass die Gesetze des Aufnahmelandes eingehalten werden.

Die zuständige Behörde wird dafür sorgen, dass die Hilfe im Ausland sofort beendet wird, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

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