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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 037c SGB VIII

  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 20:13
  • 359 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

    (1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu dokumentieren.

    (2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Abschnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. In diesem Fall ist vor und während der Gewährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.

    (3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 SGB VIII der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a SGB VIII genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pflegeperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 SGB VIII sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33 SGB VIII, 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Abs. 1 SGB VIII und der Pflegeperson nach § 37a Abs. 1 SGB VIII sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII. Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gilt dies entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Umfang der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfeplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zulässig.

    • außerhalb
    • Hilfe
    • § 37c SGB VIII
    • § 37c SGB 8
    • Hilfeplanung
    • Hilfen

(1) Wenn wir den Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufstellen und überprüfen, müssen wir auch klären, wie die Hilfe von außen aussieht. Das, was wir dazu herausfinden, sollte im Hilfeplan festgehalten werden.

(2) Bei der Klärung der Perspektive geht's darum, ob die Unterstützung hier die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so verbessern kann, dass das Kind oder der Jugendliche dort wieder gut aufwachsen kann. Wenn das nicht klappt, sollten wir mit allen Beteiligten eine andere, langfristige Lösung finden, die dem Kind oder Jugendlichen hilft. In diesem Fall sollten wir vor und während der Hilfe auch prüfen, ob eine Unterbringung in einer neuen Familie in Frage kommt.

(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegefamilie sollten die sorgeberechtigten Personen und das Kind oder der Jugendliche (oder der junge Erwachsene, wenn's um § 41 SGB VIII geht) mitbestimmen. Wir sollten ihren Wünschen nachkommen, solange es nicht zu teuer wird. Wenn die genannten Personen eine bestimmte Leistung in einer Einrichtung wollen, mit der keine Vereinbarungen bestehen, sollten wir nur zustimmen, wenn das im Hilfeplan so festgelegt ist. Wenn wir eine Pflegeperson auswählen, die nicht im Bereich des zuständigen Trägers wohnt, sollte auch der örtliche Träger der Jugendhilfe mit einbezogen werden.

(4) Wie wir nach § 37 Abs. 2 SGB VIII zusammenarbeiten und welche Ziele wir dabei verfolgen, sollte im Hilfeplan festgehalten werden. Bei Hilfen nach den §§ 33 SGB VIII und 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gehört dazu auch, wie viel Unterstützung die Eltern und die Pflegeperson bekommen und wie hoch die finanziellen Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen sind. Das gilt auch für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII. Abweichungen vom Hilfeplan sind nur möglich, wenn sich der Hilfebedarf ändert und der Hilfeplan entsprechend angepasst wird, selbst wenn sich die Zuständigkeit ändert.

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