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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 036 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 18:39
  • 24. Oktober 2023 um 20:14
  • 837 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mitwirkung, Hilfeplan

    (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

    (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

    (3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

    (4) Erscheinen Hilfen nach § 35a SGB VIII erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden.

    (5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

    • Mitwirkung
    • § 36 SGB VIII
    • § 36 SGB 8
    • Hilfeplan

(1) Bevor man sich entscheidet, ob das Kind oder der Jugendliche Hilfe braucht, sollten die Eltern und das Kind oder der Jugendliche ordentlich beraten werden. Es ist wichtig, dass sie verstehen, was das für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen bedeutet. Die Beratung sollte so sein, dass alle gut folgen können und es nachvollziehbar ist.

(2) Wenn man plant, dass das Kind oder der Jugendliche länger Hilfe bekommt, sollte das Team aus mehreren Fachleuten gemeinsam entscheiden, welche Art von Hilfe am besten passt. Zusammen mit den Eltern und dem Kind oder Jugendlichen wird ein Plan erstellt, der festlegt, was gebraucht wird und welche Art von Hilfe sinnvoll ist. Außerdem sollte regelmäßig überprüft werden, ob die Hilfe immer noch passt. Wenn das Kind oder der Jugendliche Geschwister hat, sollte das bei der Erstellung und Überprüfung des Plans auch berücksichtigt werden.

(3) Wenn bei der Hilfe andere Leute, Dienste oder Einrichtungen mitmischen, sollten die auch in den Plan und dessen Überprüfung einbezogen werden. Wenn nötig, sollten auch öffentliche Stellen wie andere Sozialleistungsträger oder Schulen mit einbezogen werden, um den Bedarf und die Hilfe richtig festzustellen. Wenn die Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe gewährt, müssen die Regeln beachtet werden, die für mehrere Rehabilitationsträger gelten.

(4) Wenn die Hilfe nach § 35a SGB VIII nötig ist, sollte die Person, die dazu eine Stellungnahme abgegeben hat, ebenfalls in die Planung und Durchführung der Hilfe einbezogen werden.

(5) Wenn es wichtig ist, um den Bedarf und die Art der Hilfe zu klären, sollten auch Eltern, die nicht das Sorgerecht haben, in die Planung und Überprüfung des Hilfeplans einbezogen werden, solange das nicht dem Ziel der Hilfe im Weg steht. Die Entscheidung, wie und in welchem Umfang sie einbezogen werden, sollte von mehreren Fachleuten getroffen werden, die dabei die Meinung und Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie die der sorgeberechtigten Person berücksichtigen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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