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  6. SchulG M-V

§ 032 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 18:13
  • 31. Mai 2026 um 17:44
  • 416 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen, Verordnungsermächtigung

    (1) Durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde kann an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife zugelassen werden.

    (2) Die vorbereitenden Bildungsgänge an den Volkshochschulen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten.

    (3) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Volkshochschule eine Prüfungskommission gebildet. Ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender ist die oder der für den Sitz der Volkshochschule und den jeweiligen Bildungsgang zuständige Vertreterin oder Vertreter der Schulbehörde oder eine oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, die oder der die Befähigung zur Abnahme solcher Prüfungen besitzt. Unter den weiteren Mitgliedern muss mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sein. Die zuständige Schulbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Teilnahme an derartigen Prüfungen als Teil des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verpflichten. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.

    (4) Das Land kann den Trägern der Volkshochschulen nach Maßgabe des Haushalts für die vorbereitenden Bildungsgänge nach Absatz 2 und für Alphabetisierungsmaßnahmen Zuschüsse zu den für diesen Zweck aufgewendeten Kosten des pädagogischen Personals gewähren.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _____________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    § 32 SchulG M-V Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen

    [ohne weitere Änderung]

    • Prüfung
    • § 32 SchulG M-V
    • Schulabschluss
    • VHS
    • Volkshochschule

Schulabschlüsse an Volkshochschulen: Was du wissen solltest

(1) Wenn die Schulbehörde zustimmt, können an Volkshochschulen die Berufsreife und die Mittlere Reife erworben werden.

(2) Die Vorbereitungskurse an den Volkshochschulen müssen in Absprache mit der Schulbehörde organisiert werden.

(3) Für die Prüfungen wird an der Volkshochschule ein Prüfungsteam zusammengestellt. Der Boss dieses Teams ist der Vertreter oder die Vertreterin der Schulbehörde, die für die Volkshochschule und den jeweiligen Kurs zuständig ist – oder ein Lehrer oder eine Lehrerin, die von ihnen beauftragt wurde und die nötige Qualifikation hat, um die Prüfungen abzunehmen. Mindestens ein weiteres Teammitglied muss ebenfalls ein Lehrer oder eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule sein. Die Schulbehörde kann auch Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen verpflichten, bei diesen Prüfungen mitzumachen. Genaueres zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde per Verordnung.

(4) Das Land kann den Volkshochschulen, je nach Budget, Zuschüsse für die Vorbereitungskurse und Alphabetisierungsmaßnahmen geben, um die Kosten für das pädagogische Personal zu unterstützen.

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