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Medienrecht 16 O 546/15 - LG Berlin: Verhandlung gegen Google Inc. über Leistungsschutzrechte

  • sophme
  • 12. Juli 2023 um 11:19
  • 12. Juli 2023 um 11:22
  • 314 mal gelesen
  • Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat über die Klage einer Verwertungsgesellschaft verhandelt, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt.

    Die Verwertungsgesellschaft hat Klage gegen Google Inc. erhoben mit zwei Zielen: Zum Einen solle festgestellt werden, dass das Unternehmen Google Inc. ihr dadurch zum Schadensersatz verpflichtet sei, dass es über die Online-Angebote „Google Suche“ oder „Google News“ Textausschnitte, Bilder etc. (sog. Snippets) aus Presseerzeugnissen in einer Ergebnisliste anzeigt und den Nutzern des Internets ermöglicht, diese Snippets abzurufen. Zum Weiteren solle Google Inc. der Klägerin im Wege einer sog. Stufenklage Auskunft erteilen und Rechnung legen über die Umsätze, die das Unternehmen im Zusammenhang mit den Snippets aus den vorgenannten Online-Angeboten erzielt.

    Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), das den Herstellern von Presseerzeugnissen das Recht einräumt, an der Vergütung für die Nutzung ihrer Leistungen angemessen beteiligt zu werden. Die Kammer für Handelssachen 92 hat bereits im Jahr 2016 über kartellrechtliche Fragen in diesem Zusammenhang ein Urteil gesprochen, gegen das derzeit das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht zum Aktenzeichen 2 U 5/16 kart läuft. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils des Landgerichts wird auf die Pressemitteilung Nr. 25/2016 Bezug genommen.

    Im vorliegenden Fall erörterte das Landgericht zunächst europarechtliche Fragen. Es könnten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gesetz vor seinem Inkrafttreten in einem sog. Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Es sei zu prüfen, ob diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden müsse oder ob das Landgericht selbst darüber entscheiden könne.

    Weiterhin wurde darüber verhandelt, ab welchem Umfang das Presseerzeugnis geschützt werde. Gemäß § 87f Abs. 1 Satz 1 letzter HS UrhG fallen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nicht unter den Schutz. Das Gericht wies daraufhin, dass die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen habe, die Grenze bei sieben Wörtern zu ziehen. Ob dem zu folgen sei, sei offen. Es sei allerdings sinnvoll, eine bestimmte Anzahl von Wörtern oder Zeichen als Grenze festzulegen.

    Das Landgericht erörterte ferner die Frage, ob im Rahmen des Urheberschutzes der Gesichtspunkt maßgeblich sei, dass die Presseverleger eigene Vorteile davon hätten, wenn ihre Textausschnitte bzw. Bilder bei dem Ergebnis der Suche bzw. in der Übersicht der Google News gezeigt würden.

    Schließlich erörterte das Gericht umfassend, ob und in welchem Umfang Google Auskunft über seine Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der Wiedergabe dieser Textausschnitte und Bilder erzielt habe und welche Berechnungsmethode anzuwenden sei.

    Angesichts der Komplexität der Materie hat das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung, zu dem das Erscheinen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich ist, auf den 9. Mai 2017, 12:00 Uhr, anberaumt.

    Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 546/15; LG Berlin PM 09/2017

    • Medienrecht
    • Leistungsschutzrechte
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