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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht I ZR 13/14 - BGH zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

  • sophme
  • 6. Juli 2023 um 18:22
  • 22. Juni 2026 um 12:52
  • 312 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" befasst.

    Die Klägerinnen sind Zeitungsverlage. Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), der Beklagte zu 2 ist der Norddeutsche Rundfunk. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von der Beklagten zu 2 betreute Online-Portal "tagesschau.de". Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen des §§ 11d RStV*, 11f RStV** eingefügt.

    Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer - als "Drei-Stufen-Test" bezeichneten - Prüfung zu unterwerfen. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal "tagesschau.de". Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat des Beklagten zu 2 beschlossen, von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

    Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation "Tagesschau-App" für Smartphones und Tabletcomputer an. Über diese Applikation kann das unter "tagesschau.de" vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten - Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.

    Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.

    Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.

    Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hatte die Revision der Klägerinnen dagegen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot im Online-Portal "tagesschau.de" nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es - so der BGH - nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.

    Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 - Tagesschau-App - BGH PM 75/2015

    LogIn zum Volltext

    OLG Köln - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 188/12

    WRP 2014, 194

    LG Köln -Urteil vom 27. September 2012 - 31 O 360/11

    WRP 2012, 1606

    • BGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Zulässigkeit
    • Tagesschau
    • App

Tagesschau-App kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen

Worum ging es?

Mehrere Zeitungsverlage klagten gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen der Tagesschau-App.

Die Verlage sahen darin eine unzulässige Konkurrenz zu Online-Zeitungen.

Ihr Vorwurf:

Die App enthalte zahlreiche Textbeiträge und sei damit ein „presseähnliches“ Telemedienangebot, das öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach dem Rundfunkstaatsvertrag nicht anbieten dürfen.

Geklagt wurde gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk (NDR).

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab den Verlagen teilweise Recht.

👉 Die Klage gegen die ARD blieb erfolglos, weil die ARD als Zusammenschluss der Rundfunkanstalten nicht selbst rechtsfähig und daher nicht verklagbar ist.

👉 Hinsichtlich des NDR hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob das konkrete Angebot der Tagesschau-App am 15. Juni 2011 tatsächlich presseähnlich war.

Begründung

Das Berufungsgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen.

Es meinte, die Tagesschau-App sei bereits im sogenannten Drei-Stufen-Test geprüft und genehmigt worden. Daher seien die Gerichte an diese Bewertung gebunden.

Dem widerspricht der BGH.

Die Genehmigung des Telemedienkonzepts betreffe lediglich das Konzept der App.

Sie sage jedoch nichts darüber aus, ob die konkrete Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig war.

Presseähnlichkeit als Wettbewerbsverstoß

Der BGH stellt klar:

Das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote dient auch dem Schutz privater Presseverlage.

Deshalb handelt es sich um eine Marktverhaltensregel.

Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Wann ist ein Angebot presseähnlich?

Entscheidend ist nicht, ob einzelne Beiträge presseähnlich sind.

Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtangebot.

👉 Ein Telemedienangebot ist presseähnlich, wenn bei den nichtsendungsbezogenen Inhalten der Text deutlich im Vordergrund steht.

Das muss nun das Berufungsgericht prüfen.

Kernaussage

Die Freigabe eines Telemedienkonzepts schützt öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht automatisch vor wettbewerbsrechtlichen Klagen. Ob die Tagesschau-App zulässig ist, hängt davon ab, ob ihr konkretes Angebot überwiegend textbasiert und damit presseähnlich war.

§ 11d RStV a.F.
→ Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Telemedienangebote

Marktverhaltensregel
→ öffentlich-rechtliche Norm kann Wettbewerbsrechtsschutz begründen

§ 4 Nr. 11 UWG a.F. / heute § 3a UWG
→ Rechtsbruch als Wettbewerbsverstoß

Drei-Stufen-Test
→ Bedeutung und Reichweite der medienrechtlichen Genehmigung

Pressefreiheit vs. Rundfunkfreiheit
→ Konkurrenz zwischen privaten Verlagen und öffentlich-rechtlichen Medien

Abgrenzung presseähnlicher Angebote
→ Gesamtbetrachtung des Angebots statt isolierter Betrachtung einzelner Beiträge

Examensklassiker
→ Können Verstöße gegen medienrechtliche Vorgaben zugleich wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen?

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