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§ 1596 BGB

  • Weitergeleitet von „1596 Abs. 1 und 3 und 4 BGB“
  • juristi.Red
  • 10. Juni 2023 um 17:19
  • 28. April 2026 um 12:30
  • 619 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen

    (1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 BGB bleibt unberührt.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

    (3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilt hat.

    Fassung ab 01. April 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2026

    § 1596 BGB Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

    (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

    (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

    (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1825 BGB bleibt unberührt.

    (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    (1) - (2) ...

    (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 BGB bleibt unberührt.

    (4) ...

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Abstammung
    • Anerkennung
    • Zustimmung
    • Verwandtschaft
    • § 1596 BGB
    • persönliche Erklärung

Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen

(1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur selbst anerkennen; eine Vertretung ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Eine Ausnahme gilt, wenn der Mann geschäftsunfähig ist; dann kann sein gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft für ihn anerkennen, braucht dafür aber die Genehmigung des Familiengerichts; ist der Vertreter ein Betreuer, ist stattdessen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Für die Zustimmung der Mutter und – falls erforderlich – die Zustimmung eines anderen Mannes gelten die gleichen Regeln wie in den Absätzen 1 und 2.

(4) Für die Zustimmung des Kindes gelten ebenfalls die Grundsätze aus den Absätzen 1 und 2, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
– Der gesetzliche Vertreter braucht keine gerichtliche Genehmigung, wenn er für das Kind zustimmt.
– Ist das Kind unter 14 Jahre alt, kann nur der gesetzliche Vertreter für das Kind zustimmen.
– Ist das Kind mindestens 14 Jahre alt, muss es selbst zustimmen, braucht dafür aber die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
– Hat die Mutter das Sorgerecht, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als erteilt, wenn die Mutter bereits der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat.

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