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§ 284 StGB

  • Weitergeleitet von „284 StGB“
  • juristi.Red
  • 17. März 2023 um 19:50
  • 448 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

    (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

    (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

    1. gewerbsmäßig oder
    2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    • Strafrecht
    • § 284 StGB
    • Glücksspiel
    • unerlaubte Veranstaltung

Unerlaubtes Glücksspiel veranstalten

(1) Wenn du ohne Erlaubnis von der Behörde öffentlich ein Glücksspiel auf die Beine stellst oder die nötigen Sachen dafür bereitstellst, kannst du bis zu zwei Jahre ins Gefängnis kommen oder musst eine Geldstrafe zahlen.

(2) Auch wenn in Vereinen oder geschlossenen Gruppen regelmäßig Glücksspiele stattfinden, gilt das als öffentlich.

(3) Wenn du in den Fällen aus Absatz 1

  1. das Ganze gewerblich machst oder
  2. Teil einer Bande bist, die solche Sachen ständig macht,
    dann kannst du zwischen drei Monaten und fünf Jahren im Gefängnis landen.

(4) Wenn du für ein öffentliches Glücksspiel (wie in Absatz 1 und 2 beschrieben) Werbung machst, drohen dir bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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