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§ 221 StGB

  • juristi.Red
  • 20. Februar 2023 um 13:27
  • 5. Juni 2025 um 20:24
  • 323 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aussetzung

    (1) Wer einen Menschen

    1. in eine hilflose Lage versetzt oder
    2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

    und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
    2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    • Strafrecht
    • Kind
    • Mensch
    • Aussetzung
    • § 221 StGB
    • aussetzen

Aussetzung

(1) Wenn jemand einen anderen in eine hilflose Lage bringt oder ihn in so einer Situation im Stich lässt, obwohl er dafür verantwortlich ist, wird das echt ernst genommen. Wer dadurch jemanden in Gefahr bringt, dass er stirbt oder ernsthaft verletzt wird, kann dafür mit einem Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

(2) Wenn der Täter das Ganze gegen sein Kind oder eine Person macht, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist, oder wenn er durch sein Handeln dem Opfer richtig schadet, kann die Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren liegen.

(3) Wenn der Täter durch sein Verhalten sogar den Tod des Opfers verursacht, gibt's mindestens drei Jahre Gefängnis.

(4) In weniger schweren Fällen aus Absatz 2 kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, und in weniger schweren Fällen aus Absatz 3 zwischen einem Jahr und zehn Jahren.

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