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§ 194 StGB

  • juristi.Red
  • 16. Februar 2023 um 18:10
  • 10. März 2026 um 13:20
  • 333 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Strafantrag

    (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 StGB und 192a StGB wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über.

    (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

    (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

    • Strafrecht
    • Beleidigung
    • Strafantrag
    • § 194 StGB

Strafantrag

(1) Beleidigungen werden nur dann verfolgt, wenn man einen Antrag stellt. Wenn die Beleidigung bei einer Versammlung passiert oder ein bestimmter Inhalt verbreitet wurde, braucht man keinen Antrag, wenn das Opfer zur einer Gruppe gehört, die unter dem Nationalsozialismus oder einer anderen Diktatur gelitten hat, und die Beleidigung damit zusammenhängt. Bei bestimmten Fällen (§§ 188 StGB und 192a StGB) wird die Sache auch von Amts wegen verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde denkt, dass es im öffentlichen Interesse ist. Wenn das Opfer jedoch widerspricht, kann die Sache nicht von Amts wegen verfolgt werden. Ein Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt das Opfer, geht das Recht, einen Antrag zu stellen oder zu widersprechen, auf die Angehörigen über, die im Paragraphen 77 Abs. 2 StGB genannt sind.

(2) Wenn das Andenken eines Verstorbenen beleidigt wird, haben die Angehörigen, die im Paragraphen 77 Abs. 2 StGB genannt sind, das Recht, einen Antrag zu stellen. Wenn die Beleidigung bei einer Versammlung oder durch Verbreitung eines bestimmten Inhalts stattfand und der Verstorbene sein Leben aufgrund des Nationalsozialismus oder einer anderen Diktatur verloren hat, braucht man keinen Antrag, wenn die Beleidigung damit zusammenhängt. Auch hier kann die Sache nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein berechtigter Angehöriger widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Wenn eine Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen besonders verpflichteten öffentlichen Dienstler oder einen Soldaten der Bundeswehr während oder im Zusammenhang mit ihrem Dienst passiert, wird sie auch auf Antrag des Vorgesetzten verfolgt. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde oder eine andere Stelle gerichtet ist, die öffentliche Verwaltungsaufgaben hat, wird sie auf Antrag des Behördenleiters verfolgt. Das gilt auch für Kirchen und andere Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Wenn die Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft gerichtet ist, wird sie nur mit Erlaubnis der betroffenen Körperschaft verfolgt.

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