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§ 077 StGB

  • Weitergeleitet von „77 Abs. 2 StGB“
  • sophme
  • 14. Dezember 2022 um 22:09
  • 1. Februar 2023 um 23:05
  • 704 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Antragsberechtigte

    (1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

    (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

    (3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

    (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

    • Strafrecht
    • § 77 StGB
    • Antragsberechtigte

Hey, hier mal die Infos zu den Antragsberechtigten in lockerer Sprache:

Also, wenn jemand wegen einer bestimmten Straftat nur auf Antrag verfolgt werden kann, kann der Betroffene normalerweise den Antrag stellen, es sei denn, das Gesetz sagt was anderes.

Falls der Betroffene stirbt, geht sein Antragsrecht – in den Fällen, die das Gesetz festlegt – an den Ehepartner, den Lebenspartner oder die Kinder über. Wenn der Betroffene aber keinen Partner oder Kinder hinterlassen hat oder die schon vor Ablauf der Frist gestorben sind, dann geht das Recht auf die Eltern über. Wenn die auch nicht mehr leben, dann auf die Geschwister und Enkel. Wenn aber jemand aus der Familie an der Tat beteiligt war oder die Verbindung zum Betroffenen nicht mehr besteht, wird er von der Weitergabe des Antragsrechts ausgeschlossen. Und das Antragsrecht wird auch nicht übertragen, wenn der Betroffene das nicht wollte.

Falls derjenige, der den Antrag stellen könnte, nicht geschäftsfähig ist oder nur eingeschränkt geschäftsfähig, können die gesetzlichen Vertreter oder die Person, die für ihn sorgt, den Antrag stellen.

Und wenn mehrere Leute antragsberechtigt sind, kann jeder von ihnen den Antrag unabhängig voneinander einreichen.

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