Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a StGB, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Kritische Meinungen über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, sowie Aussagen oder Handlungen, die im Rahmen von § 192a StGB passieren, um Rechte zu wahren oder berechtigte Interessen zu vertreten, sind nur dann strafbar, wenn man aus der Art und Weise, wie sie geäußert wurden, oder den Umständen, unter denen sie passiert sind, eine Beleidigung herauslesen kann. Das gilt auch für Vorwürfe von Chefs an ihre Mitarbeiter, dienstliche Meldungen oder Urteile von Beamten und ähnliche Situationen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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