Wer einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verhetzende Beleidigung
Wenn jemand Inhalte verbreitet, die darauf abzielen, die Würde anderer Menschen anzugreifen, weil diese zu einer bestimmten nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe gehören, eine bestimmte Weltanschauung haben, eine Behinderung besitzen oder eine spezielle sexuelle Orientierung haben, und diese Person dann beleidigt, herabwürdigt oder verleumdet – egal ob es sich um eine Gruppe oder eine Einzelperson handelt – und das ohne, dass die betroffene Person darum gebeten hat, kann das zu einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe führen.
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Kurz informiert - News
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Lateinisches Rechtswörterbuch
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