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§ 176c StGB

  • juristi.Red
  • 7. Februar 2023 um 23:19
  • 1. Juni 2025 um 18:50
  • 606 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

    1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
    2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
      • a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
      • b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
    3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
    4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, des § 176a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 1 StGB als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) zu machen, der nach § 184b Abs. 1 oder 2 StGB verbreitet werden soll.

    (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

    (4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB wäre.

    • Strafrecht
    • Kinder
    • sexueller Missbrauch
    • § 176c StGB
    • schwerer Missbrauch

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Wenn es um den sexuellen Missbrauch von Kindern geht, wird das laut § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mit mindestens zwei Jahren Gefängnis bestraft, wenn:

  • der Täter in den letzten fünf Jahren schon mal für so eine Straftat verurteilt wurde,
  • der Täter mindestens 18 Jahre alt ist und:
    • a) er mit dem Kind Geschlechtsverkehr hat oder ähnliche sexuelle Dinge mit ihm macht oder sich vom Kind machen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper zu tun haben, oder
    • b) er das Kind dazu bringt, mit jemand anderem Geschlechtsverkehr zu haben oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen verbunden sind, bei diesem Dritten zu machen oder sich von ihm machen zu lassen,
  • die Tat von mehreren Leuten gemeinsam begangen wird oder
  • der Täter das Kind dabei in Gefahr bringt, ernsthaft gesundheitlich geschädigt zu werden oder seine körperliche oder seelische Entwicklung erheblich leidet.

(2) Auch wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, des § 176a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 1 StGB als Täter oder anderer Beteiligter handelt, um die Tat in einen pornografischen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) zu verwandeln, der nach § 184b Abs. 1 oder 2 StGB verbreitet werden soll, wird bestraft.

(3) Wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB schwer verletzt oder es in Lebensgefahr bringt, muss mit mindestens fünf Jahren Gefängnis rechnen.

(4) Die Zeit, in der der Täter auf Anordnung der Behörden in einer Einrichtung untergebracht wurde, zählt nicht zu der Frist aus Absatz 1 Nummer 1. Wenn eine Tat im Ausland verurteilt wurde, ist sie gleichwertig zu einer im Inland verurteilten Tat, wenn sie nach deutschem Strafrecht auch nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB bestraft werden würde.

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