Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
StGB
  • Alles
  • StGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Gesetze des Strafrechts
  5. StGB

§ 145d StGB

  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 23:57
  • 20. Juni 2024 um 13:53
  • 434 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vortäuschen einer Straftat

    (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

    1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
    2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164 StGB, § 258 StGB oder § 258a StGB mit Strafe bedroht ist.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

    1. an einer rechtswidrigen Tat oder
    2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat

    zu täuschen sucht.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
    2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes), in § 4a Satz 1 Nr. 2 AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes), in § 35 Satz 1 Nr. 2 KCanG (des Konsumcannabisgesetzes) oder in § 26 Satz 1 Nr. 2 MedCanG (des Medizinal-Cannabisgesetzes) genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
    3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,

    um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB dieses Gesetzes, § 31 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes), § 4a AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes), § 35 KCanG (des Konsumcannabisgesetzes) oder § 26 MedCanG (des Medizinal-Cannabisgesetzes) zu erlangen.

    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    Fassung ab 01. Apr 2024

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2024

    (1) - (2) ...

    (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
    2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes) oder in § 4a Satz 1 Nr. 2 AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes) genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
    3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,

    um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB dieses Gesetzes, § 31 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes) oder § 4a AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes) zu erlangen.

    (4) ...

    • Strafrecht
    • Straftat
    • § 145d StGB
    • Vortäuschen

Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer absichtlich einer Behörde oder einer Stelle, die Anzeigen entgegennimmt, vorgaukelt,

  1. dass eine illegale Handlung stattgefunden hat oder
  2. dass eine der in § 126 Abs. 1 StGB genannten illegalen Handlungen bald passieren wird,

kann mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden, es sei denn, die Tat fällt unter § 164 StGB, § 258 StGB oder § 258a StGB, die schon bestraft werden.

(2) Das gleiche gilt für jemanden, der absichtlich eine der in Absatz 1 genannten Stellen über eine Person täuscht,

  1. die an einer illegalen Handlung beteiligt ist oder
  2. die an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 StGB genannten illegalen Handlung beteiligt ist.

(3) Wer eine der im Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 genannten Taten begeht oder absichtlich einer der in Absatz 1 genannten Stellen vorgaukelt, dass eine der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG, § 4a Satz 1 Nr. 2 AntiDopG, § 35 Satz 1 Nr. 2 KCanG oder § 26 Satz 1 Nr. 2 MedCanG genannten illegalen Handlungen bevorsteht, oder absichtlich eine dieser Stellen über eine Person an einer bevorstehenden Tat nach Nr. 2 täuscht, um eine mildere Strafe oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB, § 31 BtMG, § 4a AntiDopG, § 35 KCanG oder § 26 MedCanG zu bekommen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) In weniger schweren Fällen aus Absatz 3 kann die Strafe bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe betragen.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 145c StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 146 StGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S