(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164 StGB, § 258 StGB oder § 258a StGB mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- an einer rechtswidrigen Tat oder
- an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
- wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB dieses Gesetzes, in § 31 S. 1 Nr. 2 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes) oder in § 4a S. 1 Nr. 2 AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes) genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
- wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB dieses Gesetzes, § 31 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes) oder § 4a AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes) zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.