§ 145d StGB

  • Vortäuschen einer Straftat

    (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

    1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
    2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164 StGB, § 258 StGB oder § 258a StGB mit Strafe bedroht ist.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

    1. an einer rechtswidrigen Tat oder
    2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat

    zu täuschen sucht.


    (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

    1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
    2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB dieses Gesetzes, in § 31 S. 1 Nr. 2 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes) oder in § 4a S. 1 Nr. 2 AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes) genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
    3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,

    um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB dieses Gesetzes, § 31 BtMG (des Betäubungsmittelgesetzes) oder § 4a AntiDopG (des Anti-Doping-Gesetzes) zu erlangen.


    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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