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§ 046b StGB

  • Weitergeleitet von „46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB“
  • sophme
  • 30. November 2022 um 13:03
  • 1. Juni 2025 um 00:57
  • 598 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

    (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

    1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO (der Strafprozessordnung), die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
    2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO (der Strafprozessordnung), die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,

    kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

    (2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

    1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
    2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

    (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO (der Strafprozessordnung)) gegen ihn beschlossen worden ist.

    • Strafrecht
    • Äufklärung
    • Verhinderung
    • § 46b StGB
    • Hilfe
    • schwere Straftaten

Hilfe bei der Aufklärung oder Verhinderung von schweren Verbrechen

(1) Wenn jemand, der eine schwere Straftat begangen hat, die mit einer hohen Freiheitsstrafe oder lebenslanger Haft bedroht ist,

  1. freiwillig Informationen preisgibt, die entscheidend dazu beitragen, dass eine damit zusammenhängende Tat aufgedeckt wird, oder
  2. sein Wissen rechtzeitig einer Behörde mitteilt, sodass eine geplante Tat noch verhindert werden kann,

kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Statt einer lebenslangen Haftstrafe kann dann eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren verhängt werden. Bei der Einstufung der Straftat werden nur schwere Fälle berücksichtigt, keine mildernden Umstände. Wenn der Täter an der Tat beteiligt war, muss sein Beitrag zur Aufklärung über sein eigenes Vergehen hinausgehen. In bestimmten Fällen kann das Gericht auch auf eine Strafe verzichten, wenn die Straftat nur mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter nicht mehr als drei Jahre Haft zu erwarten hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 muss das Gericht besonders beachten:

  1. die Art und den Umfang der Informationen, die Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, wann die Informationen gegeben wurden, wie sehr der Täter die Ermittlungsbehörden unterstützt hat und wie schwer die Tat ist, zu der seine Angaben gemacht wurden, sowie
  2. wie die genannten Punkte zur Schwere der Straftat und der Schuld des Täters stehen.

(3) Eine Milderung oder ein Verzicht auf die Strafe sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst preisgibt, nachdem das Hauptverfahren gegen ihn beschlossen wurde.

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