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§ 129b StGB

  • Weitergeleitet von „129b Abs. 1 StGB“
  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 14:12
  • 1. Juni 2025 um 17:19
  • 899 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

    (1) Die §§ 129 StGB und 129a StGB gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

    (2) In den Fällen der §§ 129 StGB und 129a StGB, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a StGB anzuwenden.

    • Strafrecht
    • Einziehung
    • Ausland
    • Vereinigung
    • kriminelle Vereinigung
    • terroristische
    • § 129b StGB

Kriminelle und terroristische Gruppen im Ausland; Einziehung

(1) Die §§ 129 StGB und 129a StGB gelten auch für Gruppen, die im Ausland aktiv sind. Wenn sich eine Straftat auf eine Gruppe außerhalb der EU bezieht, wird das nur verfolgt, wenn die Tat hier im Geltungsbereich dieses Gesetzes passiert oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich gerade in Deutschland aufhält. In solchen Fällen wird die Sache nur mit grünes Licht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Diese Erlaubnis kann für einen speziellen Fall oder allgemein für zukünftige Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Gruppe beziehen. Bei der Entscheidung schaut das Ministerium darauf, ob die Ziele der Gruppe gegen die Grundwerte einer Gesellschaft, die die Menschenwürde respektiert, oder gegen das friedliche Miteinander der Völker gerichtet sind und ob sie insgesamt als verwerflich angesehen werden.

(2) In den Fällen der §§ 129 StGB und 129a StGB, auch in Verbindung mit Absatz 1, gilt § 74a StGB.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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