Ist eine Straftat nach den §§ 109d StGB bis 109g StGB begangen worden, so können
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g StGB bezieht,
eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 S. 1 StGB und des § 74b StGB eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.