Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
StGB
  • Alles
  • StGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Strafrecht
  4. Gesetze des Strafrechts
  5. StGB

§ 087 StGB

  • sophme
  • 19. Dezember 2022 um 21:43
  • 512 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er

    1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
    2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
    3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überlässt oder in diesen Bereich einführt,
    4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
    5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lässt oder andere dazu schult oder
    6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,

    und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

    (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

    1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e StGB, 305 StGB, 306 StGB bis 306c StGB, 307 StGB bis 309 StGB, 313 StGB, 315 StGB, 315b StGB, 316b StGB, 316c Abs. 1 Nr. 2 StGB, der §§ 317 StGB oder 318 StGB verwirklichen, und
    2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder dass die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.

    (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.

    • Strafrecht
    • Rechtsstaat
    • Gefährdung
    • Demokratie
    • § 87 StGB
    • Agententätigkeit
    • Sabotagezwecke

Agenten für Sabotage

Hier mal ein Überblick darüber, was passiert, wenn jemand als Agent für Sabotage arbeitet. Wenn du für eine Regierung oder Organisation außerhalb von Deutschland einen Auftrag annimmst, um hier Sabotage zu planen, kannst du dafür bis zu fünf Jahre ins Gefängnis oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Das gilt, wenn du:

  1. bereit bist, auf Anweisung von diesen Stellen Sabotage zu machen,
  2. Sabotageziele ausspionierst,
  3. Sabotagemittel herstellst oder beschaffst,
  4. Lager für Sabotagemittel einrichtest oder überprüfst,
  5. dich oder andere in Sabotage trainierst,
  6. den Kontakt zwischen einem Sabotageagenten und einer der genannten Stellen herstellst oder hältst.

Das alles läuft darauf hinaus, dass du absichtlich oder wissentlich gegen die Sicherheit oder die Verfassung Deutschlands arbeitest.

Was zählt als Sabotage?

Sabotagehandlungen sind:

  1. Handlungen, die gegen bestimmte Gesetze verstoßen, die den Schutz von Menschen und Unternehmen betreffen,
  2. Andere Aktionen, die den Betrieb von wichtigen Unternehmen, die für die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung wichtig sind, stören oder verhindern, indem z.B. Sachen zerstört oder beschädigt werden oder Energie entzogen wird.

Gerichtliche Entscheidungen

Das Gericht kann auf eine Strafe verzichten, wenn der Täter freiwillig aufhört und rechtzeitig seinen Wissensstand einer Behörde mitteilt, sodass geplante Sabotageaktionen noch verhindert werden können.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 086a StGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 087a StGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S